Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl
Sachverhalt
(...) 4. Fall 3 der Anklageschrift: Vorwurf des Diebstahls 4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres diesbezüglichen Freispruchs erwogen, im Fall 3 soll sich der Beschuldigte unter anderem des Diebstahls schuldig gemacht haben, wobei das Deliktsgut "unbekannt" sei. Auch aus den Akten ergebe sich nicht, was der Beschuldigte entwendet haben soll. Wenn unbekannt sei, was der Beschuldigte überhaupt entwendet habe, könne er sich nicht des Diebstahls schuldig gemacht haben. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, zur Erfüllung des Tatbestands des Diebstahls sei es unerheblich, dass der Wert des Schubladenkorpus und der Geldkassette bzw. deren Inhalts nicht bekannt sei (vgl. oben E. 2.1.a/aa und b). c) Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, der angeklagte Diebstahl habe sich nicht auf den Schubladenkorpus oder die sich angeblich darin befindliche Geldkassette, sondern auf deren Inhalt bezogen, welcher allerdings nicht bekannt sei, womit auch kein Diebstahl vorliegen könne (vgl. oben E. 2.2.a/aa). 4.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nach Ziff. 2 von Art. 139 aStGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. Ferner wird der Dieb mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 al. 1 und al. 2 aStGB). Gemäss dem seit dem 1. Juli 2023 gültigen Recht wird der Dieb mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB); oder wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz vorausgesetzt, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist zudem die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint dolus directus erstes Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, mithin ist wiederum dolus directus ersten Grades gemeint ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel, 2019, N 14 ff. und N 67 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). 4.3 In Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt ist in concreto Folgendes zu erwägen:
a) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten betreffend den Fall 3 zur Last gelegt, in der Nacht vom 23. September 2020 auf den 24. September 2020, zwischen 22:15 Uhr und 08:25 Uhr, in das Jugendhaus B. eingebrochen zu sein, im Innern der Liegenschaft einen Schubladenkorpus behändigt und nach draussen gebracht zu haben, um diesen wie auch eine sich darin befindliche Geldkassette aufzuhebeln und anschliessend den Ort mit unbekanntem Deliktsgut zu verlassen.
b) Im Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 22. Oktober 2020 (act. 713 ff.) wird beschrieben, dass aufgrund der Spurenlage die Täterschaft beim Jugendhaus B. ein Loch in die Verglasung des Windfanges vom Eingang zum Aufenthaltsraum geschlagen, einen Schubladenkorpus behändigt und diesen zum nahegelegenen Spielplatz verbracht habe. Dort habe die Täterschaft den Korpus sowie eine darin befindliche Geldkassette geöffnet und den Tatort in unbekannter Richtung verlassen. Die aufgebrochene Geldkassette habe ca. fünf Meter neben dem Schubladenkorpus aus Metall beim H. bach im Gebüsch gelegen. In der Anzeige an die Polizei, Polizeistützpunkt Arlesheim, vom 24. November 2020 (act. 691 ff.) wird festgehalten, dass durch die zuständige Person der Gemeinde B. trotz diverser Nachfragen per E-Mail sowie Telefon keine Deliktsgutliste zugestellt worden sei. Aus der Fotodokumentation der Kriminalpolizei vom 17. März 2021 (act. 721 ff.) sind sowohl der Metallkorpus (act. 741 ff.) wie auch die Geldkassette (act. 746 ff.), beide aufgebrochen, auf dem Gelände der Einrichtung ersichtlich.
c) I. hat anlässlich seiner Befragung durch die Jugendanwaltschaft vom 30. April 2021 (act. 223 ff., 757 f.) zugestanden, zusammen mit dem Beschuldigten den fraglichen Einbruch begangen und dabei Geld gesucht zu haben. Dies hat I. im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 bestätigt (act. 761 f.). Gleichermassen hat der Beschuldigte in der nämlichen Einvernahme eingeräumt, mit I. in das Jugendhaus B. eingebrochen zu sein (act. 763 f.). Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt hin zu Protokoll gegeben, er meine, sie hätten vielleicht CHF 600.-- erbeutet, aber nicht CHF 1'600.--; das Geld hätten sie aufgeteilt (act. S 109). Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte sodann behauptet, sich kaum mehr an den Vorfall erinnern zu können und nichts gestohlen zu haben (Protokoll KG S. 5).
d) In Würdigung der genannten Beweise und Indizien bestehen für das Kantonsgericht auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine ernsthaften und vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zusammen mit I. in der Nacht vom 23. September 2020 auf den 24. September 2020 in das Jugendhaus B. eingebrochen ist, dort einen Metallkorpus aus dem Gebäude ins Freie gebracht und diesen, wie auch die sich darin befindliche Geldkassette, aufgebrochen und schliesslich das in der Geldkassette vorgefundene Bargeld mitgenommen hat. Bezüglich der Höhe des entwendeten Bargeldes liegen allerdings keine verlässlichen Angaben vor, weshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten von einem Betrag von null Franken ausgegangen werden muss. Dass der Deliktsbetrag unbekannt ist, ändert allerdings nichts daran, dass der vorgängig beschriebene inkriminierte Sachverhalt ‒ insbesondere, dass sich in der aufgebrochenen Kassette Bargeld befunden hat und dieses vom Beschuldigten mitgenommen sowie anschliessend mit I. geteilt worden ist ‒ nachgewiesen ist. Zwecks Vermeidung von Missverständnissen wäre in diesem Zusammenhang allerdings hilfreich gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht geschrieben hätte, die Täterschaft habe den Ort mit unbekanntem Deliktsgut verlassen, sondern, dass ein Deliktsbetrag in unbekannter Höhe entwendet worden sei. Ungeachtet dieser sprachlichen Unklarheit bestehen aber keine Zweifel, dass es sich beim Deliktsgut nicht um den Korpus oder die Geldkassette, welche auf dem Gelände des Jugendhauses verblieben sind, sondern um den Inhalt der Letztgenannten ‒ mithin Bargeld ‒ gehandelt hat, was denn vom Beschuldigten wie auch von I. wiederholt bestätigt worden ist. 4.4 a) Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erwägen, dass der Beschuldigte zusammen mit I. eine Geldkassette aus dem Jugendhaus B. aufgehebelt und deren Inhalt in Form von Bargeld entwendet hat. Dass er dabei fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, steht ausser Frage. Gleichsam klar ist, dass dem Beschuldigten eine direktvorsätzliche Handlungsweise unter Einschluss von Aneignungs- und Bereicherungsabsicht anzulasten ist. Infolgedessen sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Wie viel Bargeld der Beschuldigte in diesem Fall gestohlen hat, muss allerdings offengelassen werden. b) Nicht zu folgen vermag das Kantonsgericht hingegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte unabhängig des entwendeten Bargeldes bereits hinsichtlich des Schubladenkorpus und der Geldkassette des Diebstahls schuldig gemacht haben soll. Diese beiden Gegenstände sind auf dem Gelände des Jugendhauses aufgefunden worden, womit diesbezüglich offenkundig kein neuer Gewahrsam begründet worden ist und überdies weder eine Aneignungsnoch eine Bereicherungsabsicht bestanden hat. c) Demnach ist in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils der Beschuldigte im Fall 3 des Diebstahls schuldig zu erklären, wobei die Höhe des Deliktsbetrags unklar und deshalb mit null Franken einzusetzen ist. 5. Fall 14 der Anklageschrift: Vorwurf des Diebstahls im Umfang von CHF 7'800.-- 5.1 a) In rubrizierter Angelegenheit haben die Vorderrichter den Beschuldigten zwar des Diebstahls schuldig erklärt, im Hinblick auf das Deliktsgut allerdings erkannt, es würden gewisse Zweifel verbleiben, ob sich tatsächlich CHF 7'800.-- Bargeld im defekten Tresor befunden hätten bzw. ob dieses von ihm entwendet worden sei. In der Folge sei der Beschuldigte in Bezug auf dieses Bargeld "nicht schuldig zu sprechen". b) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte der Beschuldigte gestützt auf die Aussagen des Geschädigten wegen Diebstahls im Umfang von CHF 8'800.-- schuldig gesprochen werden sollen (vgl. oben E. 2.1.a/bb und b). c) Der Beschuldigte legt dar, der Freispruch im Hinblick auf den Bargeldbetrag von CHF 7'800.-- sei zu bestätigen, weil sich der angeklagte Deliktsbetrag nicht beweisen lasse (vgl. oben E. 2.2.a/bb). 5.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz trotz der missverständlichen Formulierung, wonach der Beschuldigte in Bezug auf das Bargeld im Umfang von CHF 7'800.-- "nicht schuldig zu sprechen" sei, einen Schuldspruch wegen Diebstahls ausgefällt, dabei aber vom angeklagten Deliktsbetrag CHF 7'800.-- abgezogen. Dieser Schuldspruch steht mangels Anfechtung durch den Beschuldigten nicht mehr zur Debatte. Fraglich ist in Anbetracht der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft nur noch, welcher Deliktsbetrag A. zuzurechnen ist. 5.3 Zur Eruierung des rechtserheblichen Sachverhaltes sind in casu folgende Beweise und Indizien zu würdigen: a) In der Anklageschrift wird in Bezug auf den Fall 14 dargelegt, der Beschuldigte sei in der Nacht vom 4. November 2020 auf den 5. November 2020, zwischen 23:15 Uhr und 08:45 Uhr, in die Genossenschaft E. in F. eingebrochen und habe mit einem vor Ort gefundenen Schlüssel einen Tresor im Keller geöffnet und daraus Bargeld entwendet. Das Deliktsgut betrage CHF 8'800.--, bestehend aus Bargeld sowie zwei Schlüsseln. Die Zivilforderung werde später beziffert. b) Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Befragung durch den Jugenddienst vom 4. März 2021 deponiert, am Tatort habe es zwei Tresore gehabt, wobei sie den kleineren mitgenommen hätten und der grössere offen gewesen sei. Den kleinen Tresor hätten sie mit nach C. genommen und dort geöffnet. Der kleine Tresor sei leer gewesen bzw. es hätten sich genau fünf Rappen darin befunden. Wenn sie da viel Geld gefunden hätten, wären sie nicht noch zum Tennisclub und dann weiter zum dritten Ort gegangen (act. 1439 ff.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und I. durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 hat Ersterer bekräftigt, keine CHF 8'000.-- entwendet zu haben, ansonsten sie in der gleichen Nacht nicht weiter delinquiert hätten. Er wisse nicht mehr, wie viel Geld es gewesen sei (act. 485 f.). I. hat in der gleichen Befragung vorgebracht, er könne sich daran erinnern, dass sie keine CHF 8'000.-- entwendet hätten; im Tresor sei nicht so viel Geld gewesen. Auch er hat sich in der Folge nicht erinnern können, wie viel Geld es tatsächlich gewesen ist (act. 485 f.). Bereits im Rahmen der Haftanhörung durch die Jugendanwaltschaft vom 4. März 2021 hat I. vorgebracht, sie seien in den Keller gegangen und hätten einen Tresor gefunden, welchen sie mitgenommen hätten. Danach hätten sie ihn aufgebrochen, er sei aber leer gewesen (act. 1445). Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt hin ausgeführt, es habe einen grossen offenen Tresor gehabt, in welchem ein kleiner Tresor gewesen sei. Diesen hätten sie geöffnet, allerdings habe sich kein Geld darin befunden. Hätten sie dort CHF 8'000.-- gefunden, dann hätten sie an jenem Abend nicht weitergemacht (act. S 111). Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte ausgeführt, der Tresor sei offen gewesen und es habe sich kein Geld darin befunden. Er wäre sicherlich nicht weiter eingebrochen, wenn sich dermassen viel Geld im Tresor befunden hätte (Protokoll KG S. 5 f.). c) In der durch die Polizei, Polizeihauptposten Pratteln, erstellten Anzeige vom 14. Dezember 2020 (act. 1379 ff.) hat der Koch J. ausgeführt, sie hätten im Keller einen kleinen Tresor, in welchem das erwirtschaftete Geld eingeschlossen werde. Dieser sei geöffnet worden und das darin eingeschlossene Bargeld sei weg gewesen. Der Pächter des betroffenen Klubhauses, K. , hat zum Deliktsgut keinerlei Angaben gemacht (act. 1385). Im Anhang zur Anzeige wird aufgeführt, dass sich in der Tresorschublade im Keller Bargeld in Schweizer Franken mit unbekannter Stückelung in der Höhe von CHF 7'800.-- befunden habe (act. 1389). Im Strafantrag bzw. der Privatklage vom 5. November 2020 ist das Kästchen mit dem Vermerk "Die Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung wird später beziffert" angekreuzt (act. 1391). Eine solche Bezifferung hat jedoch nie stattgefunden. Vielmehr hat die geschädigte Genossenschaft trotz Zusendung des entsprechenden Formulars mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2021 darauf verzichtet, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Täterschaft geltend zu machen (act. 1395). Sodann ergibt sich aus dem Schreiben der für diesen Fall zuständigen Versicherung vom 13. Juli 2022, dass diese eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'665.55 geleistet hat, bestehend aus einer Rechnung für Reparaturarbeiten an der Schiebetüre im Umfang von CHF 659.65 sowie einer solchen für Reparaturen an der Scheibe in der Höhe von CHF 3'005.90 (act. S 73 ff.). Weitergehende Zahlungen seitens der Versicherung bzw. Forderungen an diese sind nicht aktenkundig. d) In Würdigung der genannten Beweise und Indizien ist zunächst festzustellen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich überhaupt kein Geld im aufgebrochenen Tresor befunden haben soll, wenig überzeugend erscheint. Immerhin haben sowohl der Beschuldigte wie auch I. anlässlich der Konfrontationseinvernahme jeweils ausgesagt, sie wüssten nicht mehr, wie viel Geld im Tresor gewesen sei, es seien auf jeden Fall keine CHF 8'000.-- gewesen. Überdies hätte kaum eine Veranlassung bestanden, den fraglichen Tresor abzuschliessen, wenn er denn tatsächlich leer gewesen wäre. Ausserdem ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte und I. nicht einfach auf gut Glück die Mühe gemacht haben, einen Tresor nach C. zu transportieren, sondern zumindest vorher durch Schütteln getestet haben, ob sich allenfalls etwas darin befindet. Ebenfalls nicht zu entlasten vermag das Argument des Beschuldigten, sie hätten in der gleichen Nacht nicht weiter delinquiert, wenn sich dermassen viel Geld im Tresor befunden hätte. Zum Zeitpunkt der Deliktsserie in der Nacht vom 4. November 2020 auf den 5. November 2020 in F. hat der Beschuldigte nämlich gar nicht wissen können, was sich im Tresor befunden hat, da er diesen zusammen mit I. gemäss ihren eigenen Angaben nach C. mitgenommen und ihn erst dort aufgebrochen hat. Auf der anderen Seite erscheint ein Betrag von CHF 7'800.--, um in einem teilweise defekten Tresor in einem Klub-haus eines regionalen Fussballvereins aufbewahrt zu werden, als sehr hoch. Abgesehen davon würde der betreffende Betrag deutlich aus dem Rahmen der in den übrigen Einbrüchen erbeuteten Deliktsbeträge fallen. Hinzu kommt, dass überhaupt nicht erhellt, wie der fragliche Deliktsbetrag eruiert worden ist, nachdem eine solche Summe weder von J. noch von K. in der Anzeige genannt wird. Die angebliche Deliktssumme wird denn auch durch nichts Objektivierbares gestützt; namentlich ist sie weder nachweislich bei der Versicherung gemeldet noch als Zivilforderung gegenüber dem Beschuldigten und I. geltend gemacht worden. Von diesen Beiden wird sodann konstant und letztlich nicht widerlegbar bestritten, dass sie einen so hohen Betrag gestohlen hätten. Im Resultat verbleiben damit ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Höhe des inkriminierten Deliktsbetrags bzw. es liegen keine objektiven Hinweise auf den Umfang der gestohlenen Gelder vor, womit der angebliche Betrag von CHF 7'800.-- nicht an die Deliktssumme anzurechnen ist. e) Demnach ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und entsprechender Bestätigung des angefochtenen Urteils der Beschuldigte im Fall 14 zwar des Diebstahls schuldig zu erklären, die Höhe des Deliktsbetrags aber weiterhin bloss mit CHF 1'000.--für die entwendeten Schlüssel einzusetzen. 6. Qualifikation der Bandenmässigkeit 6.1 a) Nach Ansicht der Vorinstanz sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein bandenmässiger Zusammenschluss zwischen dem Beschuldigten und I. nicht als erstellt zu erachten. Grundsätzlich könne es sich bei der Aussage des Beschuldigten, er habe sich jeweils mit I. getroffen, um Zeit miteinander zu verbringen und Alkohol zu trinken, um eine Schutzbehauptung handeln, und es könne sein, dass sie sich in Wahrheit getroffen hätten, um ihrer zuvor getroffenen Abrede, gemeinsam Diebstähle zu begehen, nachzukommen. Andererseits passe die Erklärung des Beschuldigten zum jugendlichen Alter der Beiden und erscheine durchaus plausibel. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Zusammenwirken des Beschuldigten und von I. Mindestansätze einer Organisation aufweise, wie etwa eine bestimmte Rollen- oder Arbeitsteilung, die über die blosse Mittäterschaft hinausgingen. Wie die Rolle des Beschuldigten als Bandenmitglied vorliegend ausgesehen haben soll, bleibe gerade unklar und werde auch in der Anklageschrift nicht wirklich dargelegt; diese beschränke sich im Ergebnis darauf, auf abstrakter Ebene ein mittäterschaftliches Vorgehen der Beiden zu beschreiben. Zu Lasten des Beschuldigten könne angefügt werden, dass er und I. im angeklagten Zeitraum aufgrund des gemeinsamen Agierens in gewissem Masse als stabiles Team erschienen, unabhängig von der genauen Aufgabenverteilung. Allerdings sei dieser Eindruck eines stabilen Teams mehr darauf zurückzuführen, dass sie sich in ihrer Freizeit regelmässig als Freunde getroffen hätten, um zu "chillen", Alkohol zu trinken und alles gemeinsam zu unternehmen, als dass man den Teameindruck nachweislich auf eine getroffene Abrede zurückführen könne, zukünftig gemeinsam eine unbestimmte Anzahl an Einbruchsdiebstählen zu verüben. Auch die Tatobjektsauswahl, die teilweise auf Sport- und Schwimmhallen gefallen sei, weise darauf hin, dass der primäre Zweck ihrer Einbrüche weniger die Begehung von Diebstählen gewesen sei, als vielmehr im Alkoholrausch gemeinsam den "Kick" zu erleben und Verbotenes zu tun. Nicht zuletzt sei auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschuldigte und I. von sich aus mit den Einbrüchen aufgehört hätten und nicht etwa, weil sie von der Polizei gestoppt worden seien und ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. b) Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft dar, aufgrund der Häufigkeit der Delikte könne nicht mehr von spontanen Handlungen ausgegangen werden, vielmehr hätten der Beschuldigte und I. zusammen ein fest verbundenes und stabiles Team im Sinne einer Bande verkörpert (vgl. oben E. 2.1.a/cc und b). c) Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, gegen die Annahme von Bandenmässigkeit spreche nur schon die Auswahl der Tatobjekte. Sie hätten sich lediglich in ihrer Freizeit getroffen und sich dann unter dem Einfluss der enthemmenden Wirkung von Alkohol in jedem einzelnen Fall neu entschieden, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen (vgl. oben E. 2.2.a/cc). 6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3, mit zahlreichen Hinweisen; 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, oder eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an bloss ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2, mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a, mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt (BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 3.1; Niggli / Riedo , a.a.O., N 118 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; BGer 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 6.3 a) Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht entgegen ihrer schriftlich begründeten Berufungserklärung anerkannt hat, dass die Fälle 1 und 2 isoliert zu betrachten sind und diesbezüglich ein Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Diebstahls zu ergehen hat, wie dies bereits von der Vorinstanz entschieden worden ist. Lediglich betreffend die zweite Deliktsserie ‒ mithin die Fälle 3, 4, 7, 8 und 11 bis 17 ‒ wird nach wie vor ein Schuldspruch wegen bandenmässigen Diebstahls begehrt. b) Wie vorstehend zitiert, zeichnet die bandenmässige Tatbegehung ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen aus. Jedenfalls setzt das Qualifikationsmerkmal von Art. 139 Ziff. 3 al. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB) voraus, dass der Tatbeteiligte als Mitglied der Bande handelt. Mitgliedschaft steht für eine spezifische Form der Integration in das Kollektiv; sie kennzeichnet die Rolle des Täters und anderer Personen innerhalb des Kollektivs. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte integraler Bestandteil der Diebesbande ‒ bestehend aus ihm sowie I. ‒ gewesen, welche zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020 insgesamt sieben Diebstähle (Fälle 3, 4, 8, 11, 12, 14, 15) sowie vier Diebstahlsversuche (Fälle 7, 13, 16, 17) begangen hat. Praxisgemäss ist die interne Organisation der Bande nicht massgebend, weshalb es sich dabei auch um einen demokratischen Zusammenschluss handeln kann ( Niggli / Riedo , a.a.O., N 130 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). In casu ist die Aufgabe des Beschuldigten innerhalb der Bande bei dieser rund sechs Wochen dauernden und elf Einzelfälle umfassenden Deliktsserie identisch mit derjenigen von I. gewesen ‒ Beide sind gleichermassen in die entsprechenden Liegenschaften eingedrungen (oder haben draussen "Schmiere" gestanden) und haben daraus Bargeld und Vermögenswerte entwendet, welche sie anschliessend hälftig geteilt haben ‒, womit er seinen Teil zu deren Zusammenhalt und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beigetragen hat. Fraglos ist sodann, dass der Beschuldigte nicht nur bei der Ausführung der Diebstähle, sondern schon bei der Entschliessung und Planung, soweit eine solche stattgefunden hat, in massgebender Weise mit I. zusammengewirkt hat. Diesbezüglich hat der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme durch den Jugenddienst vom 4. März 2021 zu Protokoll gegeben, dass I. in dem Sinne Einfluss auf ihn gehabt habe, als er alleine nicht auf den Gedanken gekommen wäre, Straftaten zu verüben bzw. dass sie Beide die Ideen für die fraglichen Straftaten gehabt hätten (act. 327, 523). In gleicher Art hat I. anlässlich der Haftanhörung durch die Jugendanwaltschaft vom 4. März 2021 angegeben, es sei immer die Idee von Beiden gewesen; keiner habe den anderen angestiftet. Vielmehr seien Beide einverstanden und bereit gewesen, die Sachen durchzuziehen (act. 433). Nach Auffassung des Kantonsgerichts steht fest, dass der Zusammenschluss zwischen dem Beschuldigten und I. die Beiden offenkundig psychologisch bestärkt hat und insofern relevant gewesen ist für deren deliktisches Handeln. Infolgedessen kann nicht mehr von einer lockeren Zusammenarbeit ausgegangen werden; vielmehr hat ein stabiles Team vorgelegen mit der konkludenten Absicht, eine unbestimmte Anzahle Delikte zu verüben. c) Dem Einwand des Beschuldigten, wonach sie sich lediglich in ihrer Freizeit getroffen und dann nach dem Konsum von Alkohol jeweils spontan entschieden hätten, Einbrüche zu begehen, ist zu entgegnen, dass es sich hierbei augenscheinlich um eine Schutzbehauptung handelt. Diese These würde allenfalls bei den ersten ein bis zwei Fällen als Erklärung für das deliktische Handeln herhalten können, danach aber muss es jeder Person mit intakten kognitiven Fähigkeiten einleuchten, dass der Zweck der Treffen neben dem Konsum von Alkohol auch die Begehung von Straftaten gewesen ist. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass die Beiden in diversen Fällen planmässig vorgegangen sind, indem sie etwa die Örtlichkeiten vorgängig ausgekundschaftet und teilweise sogar Schlüssel entwendet haben, um leichter einbrechen zu können (act. 325, 339, 349, 357). Abgesehen davon muss der gemeinsame Wille gar nicht auf einer expliziten Abmachung oder Planung beruhen, eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Ebenso muss die Verübung von Delikten nicht der einzige oder der ursprüngliche Zweck des Zusammenschlusses sein; die Bandenmitglieder können sich auch nachträglich auf den entsprechenden Zweck einigen sowie nebenbei weitere Zwecke verfolgen ( Niggli / Riedo , a.a.O., N 130 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen; Stefan Trechsel / Dean Crameri , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 16 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Selbst wenn sich also der Beschuldigte nicht mit dem ausdrücklichen und vorgängig definierten Zweck mit I. getroffen hätte, um gemeinsam zu delinquieren, wäre in casu spätestens bei der tatsächlichen Vornahme der jeweiligen deliktischen Handlung von einer zumindest nachträglichen Einigung auf diesen Zweck auszugehen. Auch schliesst der Umstand, wonach sich die Beiden unter anderem getroffen haben, um gemeinsam Zeit zu verbringen und Alkohol zu konsumieren, gerade nicht aus, dass sie daneben als weiteren Zweck ihrer Treffen die in einem fest verbundenen Team verübten Einbruchsdiebstähle angestrebt haben. d) Den Beschuldigten ebenfalls nicht zu entlasten vermag die Behauptung, dass es ihm ‒augenscheinlich neben der Generierung von Geld (vgl. nachfolgend E. 7) ‒ bei seinem strafbaren Handeln um die Suche nach einem Adrenalinschub gegangen ist, steht doch eine solche zusätzliche Motivation einer bandenmässigen Begehungsweise gemäss der vorstehenden Definition nicht entgegen. Auch die Auswahl der Tatobjekte hat keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation. Abgesehen davon hat bei den Einbrüchen in Sportstätten zwar keine übermässig grosse Aussicht auf umfangreiches Deliktsgut bestanden, auf der anderen Seite ist aber auch das Risiko, erwischt zu werden, umso kleiner gewesen. Hinsichtlich des vom Beschuldigten zur jeweiligen Tatzeit ‒ in unbekannter Menge ‒ konsumierten Alkohols ist zu erwägen, dass dieser mutmasslich enthemmende Wirkung gehabt hat, aber sicherlich nicht ursächlich gewesen ist für die Taten. Diesbezüglich hat der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit I. durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 die Frage, ob er sich mit dem Alkohol "Mut angetrunken" habe, um die Einbrüche zu begehen, mit "ja" beantwortet und diejenige, wie es dazu gekommen sei, dass er Einbrüche begangen habe, obwohl er dies im Zeitpunkt, als er getrunken habe, noch nicht geplant habe, damit, dass er (durch den Alkohol) enthemmt gewesen sei (act. 511). Zutreffend ist sodann zwar, dass die Beiden von sich aus ihre deliktische Tätigkeit beendet haben, wobei offen gelassen werden kann, was der Auslöser hierfür gewesen ist. Entscheidend ist nämlich, dass weder behauptet wird noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der deliktische Wille schon von Anfang an auf eine bloss begrenzte Anzahl von Straftaten gerichtet gewesen wäre. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte sich sowohl des Zusammenschlusses als auch der Zielrichtung der aus ihm und I. bestehenden Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger Straftaten bewusst gewesen ist. e) Im Ergebnis ist damit in den elf Fällen 3, 4, 7, 8 sowie 11 bis 17, in welchen der Beschuldigte immer mit I. zusammengewirkt hat, von einer arbeitsteiligen Tatbegehung und einem intensiven Zusammenwirken in einem stabilen Team, in welchem der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet gewesen ist, auszugehen, womit diesbezüglich der bandenmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 al. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB) zu bejahen ist. Demgegenüber liegen in Bezug auf die beiden Fälle 1 und 2 unbestrittenermassen lediglich in Mittäterschaft begangene Einzeldelikte vor. In diesem Sinne ist in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil der Vorinstanz entsprechend anzupassen. 7. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit 7.1 a) Zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit hat das Strafgericht Folgendes erwogen: Es sei festzuhalten, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum über kein eigentliches Einkommen verfügt habe. Dieser sei aber auch gar nicht auf eigene Einnahmen angewiesen gewesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe noch zu Hause bei seinen Eltern gewohnt und Taschengeld bekommen. Die Getränke und Esswaren habe er nicht gestohlen, um Ausgaben für Lebensmittel einzusparen. Wie schon zur Bandenmässigkeit ausgeführt, habe der Beschuldigte die Delikte in einer Phase des jugendlichen Leichtsinns begangen und den "Kick" des Verbotenen gesucht, aber nicht, weil er sich darauf eingestellt habe, durch deliktisches Handeln Einkünfte zu erzielen, um seine Lebensgestaltung zu finanzieren. Dies zeige sich wiederum in der Auswahl der Einbruchsobjekte, die teilweise auf Sport- und Schwimmhallen gefallen sei. Solche Objekte suche man nicht aus, wenn der Zweck des Einbruchs die Finanzierung des Lebensunterhalts bilde. Ebenso spreche gegen ein gewerbsmässiges Vorgehen, dass keinerlei Deliktsgut (beispielsweise der entwendete Computer) verkauft worden sei, um Bargeld zu generieren. Auch der Umstand (auf den bei der Prüfung der Bandenmässigkeit bereits eingegangen worden sei), dass der Beschuldigte von sich aus und ohne Zwang oder Druck von aussen mit den Einbrüchen aufgehört habe, spreche dafür, dass er sich nicht darauf eingestellt habe, durch deliktisches Handeln Einkünfte zu erzielen. Folglich sei die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit, unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo", zu verneinen. b) Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, der Beschuldigte habe sich durch die Diebstähle im Sinne eines Nebenerwerbs seinen Lebensunterhalt, namentlich seine Freizeit, den Alkoholkonsum und Lebensmittel, finanzieren können, weshalb ein gewerbsmässiges Vorgehen vorgelegen habe (vgl. oben E. 2.1.a/dd und b). c) Nach Auffassung des Beschuldigten sei er im Deliktszeitraum nicht auf eigene Einnahmen angewiesen gewesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weil er damals noch bei seinen Eltern gewohnt und Taschengeld erhalten habe. Ausserdem würden die Auswahl der Einbruchsobjekte, der Umstand, dass kein Deliktsgut verkauft worden sei, und der geringe Deliktsbetrag gegen die Annahme der Gewerbsmässigkeit sprechen (vgl. oben E. 2.2.a/dd). 7.2 Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) geht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang einen monatlichen Betrag von CHF 1'000.-- für einen Automechaniker und einen solchen von CHF 500.-- pro Monat bei einem sonstigen Einkommen von CHF 3'500.--genügen lassen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 123 IV 113 E. 2b f.; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; Niggli / Riedo , a.a.O., N 89 ff. und N 98 f. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). 7.3 a) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sowie die nicht angefochtenen Erkenntnisse des Strafgerichts im Urteil vom 12. Januar 2023 hat der Beschuldigte im Rahmen einer Deliktsserie im Zeitraum zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020 alleine oder zusammen mit I. insgesamt 15 Einbruchsdiebstähle (Fälle 3 bis 17) verübt (wovon fünf Versuche) und dabei einen Deliktsbetrag von rund CHF 5'275.-- (beinhaltend Bargeld, Lebensmittel, Spirituosen, einen Computer sowie Schlüssel) erbeutet. Das Deliktsgut hat er sich teilweise, d.h. betreffend die gemeinsam begangenen Einbrüche, mit seinem Mittäter I. geteilt. In der gleichen Zeit hat der Beschuldigte abgesehen eines von seinen Eltern bezogenen Taschengeldes von CHF 20.-- pro Tag angesichts des Fehlens einer irgendwie gearteten legalen Erwerbstätigkeit keinerlei Einkommen generiert. Wenngleich die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten angesichts der Tatsache, dass er im inkriminierten Tatzeitraum bei seinen Eltern gewohnt hat, tief gewesen sein dürften, stellt der in bloss sechs Wochen deliktisch erwirtschaftete Betrag von über CHF 5'200.-- für einen knapp 18-Jährigen ohne Ausbildung sowie ohne Erwerbseinkommen ein stattliches Nebeneinkommen dar, auch wenn dieses durch zwei Personen geteilt worden ist. b) Der Einwand des Beschuldigten, dass er im Deliktszeitraum nicht auf eigene Einnahmen angewiesen gewesen sei, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weil er damals noch bei seinen Eltern gewohnt und Taschengeld erhalten habe, mag zutreffend sein, ändert aber angesichts der Häufigkeit der Einzelakte (15) in einem kurzen Zeitraum von gut sechs Wochen nichts an der Feststellung, dass er sich ‒ losgelöst von der tatsächlichen wirtschaftlichen Notwendigkeit ‒ darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Nach der "ratio legis" von Art. 139 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) kann es nicht massgebend sein, ob die straffällige Person auf die deliktisch erworbenen Vermögenswerte in irgendeiner Form angewiesen ist, ansonsten lediglich wirtschaftlich schwachgestellte Personen die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit erfüllen könnten. Weiter ist davon auszugehen, dass das Deliktsgut einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten, welche die durch seine Eltern gedeckten Grundbedürfnisse überstiegen haben, insbesondere betreffend seine Freizeit, dargestellt haben. Diesbezüglich hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch den Jugenddienst vom 4. März 2021 auf die Frage, aus welchem Grund er die Einbrüche verübt habe, ohne Umschweife zugegeben, dass er dies getan habe, um an Geld zu kommen; er habe Geld für seine Kollegen und den Ausgang gebraucht (act. 385 f.). Gleichermassen hat I. anlässlich der Haftanhörung durch die Jugendanwaltschaft vom 4. März 2021 wie auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 eingeräumt, die Einbrüche wegen des Geldes (und des Adrenalinschubs) ausgeführt zu haben (act. 433, 523). Hierzu passt auch, dass der Beschuldigte betreffend den Fall 14 mehrfach ausgeführt hat, dass er sicherlich nicht weiter eingebrochen wäre, wenn sich dermassen viel Geld (CHF 7'800.--) im Tresor befunden hätte (vgl. oben E. 5), was die angebliche Suche nach einem Adrenalinschub als Motiv für die Einbrüche erheblich relativiert. Nicht zu übersehen ist zudem, dass ein nicht unbedeutender Teil des Deliktsgutes aus Lebensmitteln und Getränken ‒ typische Kostenfaktoren bei der Lebensgestaltung ‒ bzw. Spirituosen bestanden hat sowie, dass die Beiden sehr wohl während ca. einer Woche versucht haben, den von ihnen gestohlenen Computer (Fall 8) zwecks Generierung von Bargeld per Internet zu verkaufen, was ihnen jedoch nicht gelungen ist (act. 407). c) Nicht massgebend für die Qualifikation sind sodann die konkrete Erfolgsquote ‒ vielmehr genügt die entsprechende Absicht ‒ oder der vom Beschuldigten gesuchte Nervenkitzel, welcher als Motiv für seine Taten mitursächlich gewesen sein mag. Ebenso wenig relevant erscheinen die vom Beschuldigten ausgesuchten Tatobjekte. Zweifellos wäre bei Einbrüchen in andere Örtlichkeiten als Sportstätten ein höherer Deliktsbetrag zu erbeuten gewesen, allerdings ist die Erzielung eines namhaften Gewinns gerade nicht erforderlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit. Abgesehen davon wäre das Risiko, bei einem Einbruch beispielsweise in eine Wohnliegenschaft entdeckt zu werden, ungleich grösser gewesen, und auch das Strafmass würde in einem solchen Fall bedeutend schärfer ausfallen. d) Damit steht nach Auffassung des Kantonsgerichts fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte ‒ 15 Einbruchsdiebstähle, wovon fünf Versuche (Fälle 3 bis 17) ‒innerhalb eines Zeitraums von gut sechs Wochen sowie angesichts der angestrebten ‒ Geld in unbestimmter Höhe, je nach Verfügbarkeit ‒ und erzielten Einkünfte (rund CHF 5'275.--) die deliktische Tätigkeit nach der Art zumindest eines Nebenberufes ausgeübt hat. Es ist ihm darum gegangen, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, welche angesichts des Fehlens einer irgendwie gearteten legalen Erwerbstätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt haben. Ebenso fraglos hat er die Taten mehrfach begangen, und er ist selbstverständlich bereit gewesen, möglichst viele weitere unter den entsprechenden Tatbestand fallende Handlungen zu begehen, woran auch nichts ändert, dass er schlussendlich von sich aus mit den Einbrüchen aufgehört hat. Folglich ist er im Hinblick auf die vorstehend aufgelisteten Fälle in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Dies gilt im Übrigen auch für die versuchten Tatbegehungen, da Ziff. 2 von Art. 139 aStGB (bzw. Ziff. 3 lit. a von Art. 139 StGB) die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit (hinsichtlich der vollendeten wie eben auch der versuchten Straftaten) insgesamt abgegolten ist (BGE 123 IV 113 E. 2d, mit Hinweisen; Niggli / Riedo , a.a.O., N 113 zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). e) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft in den Fällen 3 bis 17 des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) schuldig zu erklären. In Bezug auf die Fälle 1 und 2 bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Nicht mehr zu beurteilen im vorliegenden Verfahren, jedoch der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz überdies wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wird. 8. Strafzumessung 8.1 Dogmatische Erwägungen a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). b) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). c) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d) h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). d) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahrs begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). e) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). f) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). g) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). h) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). i) Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). j) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.) beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, mit Hinweisen); das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Sanktionsart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Die Gesamtstrafenbildung darf nicht auf einer allzu abstrakten Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Strafart basieren. Stehen verschiedene Sanktionsarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das Strafgesetzbuch, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). k) Bei einem qualifizierten Fall ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 102 f. zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). l) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). 8.2 Konkrete Erwägungen a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des vorinstanzlich festgelegten Strafmasses auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung eines Tages Haft. Demgegenüber ist der Beschuldigte der Ansicht, dass das erstinstanzliche Strafmass ‒ bedingt vollziehbare Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren – nicht zu beanstanden sei. b) Die Tatsache, wonach die Staatsanwaltschaft eine Abänderung des erstinstanzlichen Strafmasses begehrt, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Da gemäss Art. 408 StPO die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht im Detail einzugehen. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Nur am Rande zu bemerken ist deshalb, dass der vorderrichterlichen Strafzumessung auch dann nicht zu folgen gewesen wäre, wenn deren Schuldsprüche bestätigt worden wären. Die Staatsanwaltschaft weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass lediglich bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (vgl. oben E. 8.1.j). In concreto basiert die Gesamtstrafenbildung der Vorinstanz jedoch auf einer allzu abstrakten Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Sanktionsart und berücksichtigt dabei bezüglich der präventiven Wirkung der Strafe auf den Beschuldigten dessen mehrfache und kontinuierlich gleichartige Delinquenz nur unzureichend. Darüber hinaus ist es versäumt worden, das Verschulden als massgebliches Kriterium bei der Wahl der Strafart in adäquater Weise miteinzubeziehen. So hat das Strafgericht zwar ausdrücklich anerkannt, dass das Ergebnis seiner Strafzumessung nicht schuldangemessen ist, dessen ungeachtet aber am Vorrang der Geldstrafe festgehalten. Stattdessen hätte, nachdem nach eigener Wahrnehmung der Vorinstanz die Geldstrafe ‒ zumal unter Berücksichtigung der maximal möglichen Anzahl der Tagessätze von 180 ‒ hinsichtlich des Schuldausgleichs keine äquivalente Sanktion zur Freiheitsstrafe darstellt, bei der Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden müssen. c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise bandenmässigen, teilweise gewerbsmässigen sowie teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 2 aStGB sowie teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der bandenmässige Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss des gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbaren Art. 139 Ziff. 3 aStGB von sechs Monaten Freiheitsstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den bandenmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der gewerbsmässige Diebstahl nach der massgeblichen Bestimmung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB (Art. 2 Abs. 2 StGB) mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (welcher in casu allerdings in die Einsatzstrafe miteinzubeziehen ist; vgl. nachfolgend lit. e), die Sachbeschädigung mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie der Hausfriedensbruch mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. d) Wie dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Nicht ausgeschlossen ist, dass namentlich bei Tatserien, d.h. bei tatsächlich und zeitlich verknüpften Straftaten, eine Kategorisierung erfolgen kann, soweit sich identische Überlegungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zudem Art. 49 Abs. 3 StGB, nachdem der Beschuldigte die Fälle 1 und 2 vor Vollendung des 18. Altersjahrs verübt hat, sowie die Tatsache, dass gewisse Delikte im Stadium des Versuchs steckengeblieben sind (Art. 22 Abs. 1 StGB). e) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass es sich vorliegend um gleichwertige Serientaten handelt, welche alle ‒ d.h. betreffend die Fälle 3 bis 17 ‒ die gewerbsmässige und überwiegend ‒ d.h. betreffend die Fälle 3, 4, 7, 8 und 11 bis 17 ‒ auch die bandenmässige Qualifikation erfüllen, womit es sowohl zweckmässig als auch sachlich gerechtfertigt erscheint, hierfür eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen (BGer 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1.2; Niggli / Riedo , a.a.O., N 136 zu Art. 139 StGB). Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist konkret zu würdigen, dass der Beschuldigte innert rund sechs Wochen, im Zeitraum zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020, alleine oder zusammen mit I. insgesamt 15 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon fünf Versuche) und dabei einen Deliktsbetrag von über CHF 5'275.-- (beinhaltend Bargeld, Lebensmittel, Spirituosen, einen Computer sowie Schlüssel) erbeutet hat. Dabei definiert sich die zu gewichtende kriminelle Energie des Beschuldigten primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsguts faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die relativ hohe Anzahl der ihm zur Last zu legenden Delikte während eines nicht übermässig langen Deliktszeitraums. Verschuldenserhöhend ist dabei zu werten, dass der Beschuldigte nicht nur die überwiegende Anzahl der Fälle zusammen mit I. als Mittäter bandenmässig begangen hat, sondern auch, dass in sämtlichen Fällen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht hingegen, dass er als Tatobjekte ausschliesslich Geschäftsliegenschaften und Sportstätten ausgewählt hat, wobei Konfrontationen mit den Geschädigten in aller Regel auszuschliessen gewesen sind und solche denn auch nie stattgefunden haben. Ausserdem ist der Beschuldigte im Tatzeitraum erst 18 Jahre alt gewesen, womit es wahrscheinlich ist, dass eine gewisse mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht zufolge des jungen Alters vorgelegen hat. Neutral zu beurteilen ist schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte und I. auf der gleichen Hierarchiestufe innerhalb der Bande agiert haben. Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er ‒ neben der Suche nach einem Adrenalinschub ‒ direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus gehandelt hat, da er zum inkriminierten Zeitraum zu Hause bei seinen Eltern gewohnt hat und von diesen versorgt worden ist, wozu auch der Bezug von Taschengeld gehört hat. Für ihn spricht immerhin, dass er aus eigenem Antrieb von seinem deliktischen Handeln abgelassen hat. Insofern vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden in geringem Masse zu relativieren. Im Rahmen der Gesamtqualifikation des Tatverschuldens hinsichtlich der Einsatz- strafe ist somit das Verschulden von A. in Bezug auf den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl als leicht zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe führt. f) Bei der Gewichtung der Einzelstrafen für die versuchten Diebstähle (Fälle 1 und 2) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen, sind diese doch zum nämlichen Zeitpunkt bzw. unmittelbar hintereinander verübt worden. In Bewertung der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte zusammen mit I. in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2019 im ersten Fall in die betreffende Liegenschaft eingedrungen ist und die Räumlichkeiten durchsucht, aber kein Deliktsgut gefunden hat, und es im anderen Fall trotz des Einsatzes von Werkzeug nicht geschafft hat, in die fragliche Liegenschaft einzudringen. Beide Tathandlungen sind in der Nacht erfolgt und haben Gewerbeliegenschaften betroffen, und beide Male ist es beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Von Bedeutung ist zudem, dass der Beschuldigte beide Delikte vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat (Art. 49 Abs. 3 StGB). Sodann beinhalten beide Fälle denselben Unrechtsgehalt, zumal im ersten Fall als Begleitdelikt ein vollendeter Hausfriedensbruch erfolgt ist und aus dem zweiten Fall eine Sachbeschädigung resultiert hat. Die objektive Tatschwere ist demnach gleich einzustufen und in beiden Fällen als leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten jeweils ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat jeweils keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren ergeben sich für diesen Anklagepunkt ‒ bei hypothetischen Einzelstrafen von jeweils zehn Strafeinheiten ‒ für die mehrfache Tatbegehung Einzelstrafen von insgesamt 20 Strafeinheiten. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist und die beiden Delikte inhaltlich in einem engen Zusammenhang zu den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstählen stehen, kommt bei den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen als schuldangemessene Sanktion ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Ergebnis sind damit für die beiden versuchten Diebstähle tatbezogene hypothetische Einzelstrafen von insgesamt 20 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen, woraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen halben Monat Freiheitsstrafe resultiert. g) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die mehrfache Sachbeschädigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem die Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl sowie zu den versuchten Diebstählen darstellen. Wie vorstehend dargelegt (oben E. 8.1.i und j), ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Beachtung hiervon ist in casu betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte zu veranschlagen, dass der Beschuldigte allein oder zusammen mit I. in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2019 sowie im Zeitraum zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020 insgesamt 17 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon sieben Versuche) und dabei in zehn Fällen einen Sachschaden von insgesamt CHF 18'850.-- verursacht hat. Dieser im Verhältnis zum Deliktsgut von rund CHF 5'275.-- auffallend hohe Sachschaden lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum schliessen. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinen erkennbar höheren Schaden angerichtet hat als zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels nötig gewesen ist. Zudem ist wiederum das junge Alter und die damit verbundene allenfalls mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht sowie namentlich Art. 49 Abs. 3 StGB in Bezug auf den Fall 2 zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er immer direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angestrebten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden jeweils nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung in jedem Einzelfall als leicht einzuschätzen. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist wiederum zu konstatieren, dass theoretisch eine Geldstrafe in Frage käme, angesichts des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls wie auch des versuchten Diebstahls sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter aber nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweiligen Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zu den Einbruchsdiebstählen dargestellt haben, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer weiteren Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe. h) Bei der Festlegung der Einzelstrafen für den mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch ist, wie bereits vorgängig erwähnt, ebenfalls zu erwägen, dass die diesbezüglichen Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem sie lediglich Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl sowie zu den versuchten Diebstählen darstellen. Bezüglich der jeweiligen objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte allein oder zusammen mit I. in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2019 sowie im Zeitraum zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020 insgesamt 17 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon sieben Versuche) und dabei in 15 Fällen vollendete Hausfriedensbrüche sowie in einem Fall einen versuchten Hausfriedensbruch begangen hat. Diese Häufung lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer im Generellen sowie dem fremden Hausrecht im Speziellen schliessen. Dass es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, ist im Übrigen im Sinne eines Unvermögens nicht dem Beschuldigten positiv anzurechnen. Zu seinen Gunsten ist demgegenüber zu gewichten, dass er jeweils nachts in Geschäftsliegenschaften und Sportstätten eingedrungen ist, womit das Risiko, auf Anwesende zu treffen, relativ klein gewesen ist. Nicht zu übersehen ist ausserdem, dass die Hausfriedensbrüche keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern vielmehr Voraussetzung gewesen sind für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Auch hier ist überdies das junge Alter des Beschuldigten und die damit verbundene allenfalls mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht sowie namentlich Art. 49 Abs. 3 StGB in Bezug auf den Fall 1 zu berücksichtigen. Nach diesen Erwägungen ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das jeweilige objektive Tatverschulden zeitigt. Demnach ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in jedem Einzelfall als leicht einzuschätzen. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ergibt dies nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen halben Monat Freiheitsstrafe. Dies führt zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten. i) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 2. in C. geboren und dort zusammen mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester aufgewachsen ist. Ausbildungsmässig ist bekannt, dass der Beschuldigte die Schule bis zur 9. Klasse besucht, diese dann aber in der 10. Klasse abgebrochen hat. Im Anschluss an die Schule hat der Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt keine Lehre begonnen und ist bislang auch in keinem bezahlten, regelmässigen Arbeitsverhältnis tätig gewesen. Gemäss seinen Angaben vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 3 f.) hilft er seiner Mutter bei deren Tätigkeit in der eigenen L. und erhält dafür ein Taschengeld. Der Beschuldigte wohnt nach wie vor bei seinen Eltern, hat keine eigenen Kinder und führt aktuell keine Beziehung. Schulden oder Betreibungen sind keine ausgewiesen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschuldigten sind keine besonderen Bemerkungen angebracht. Aktenkundig ist ferner, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2020 wegen Entwenden eines Fahrrads zum Gebrauch sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Marihuana) zu einer persönlichen Leistung von acht Tagen (zu jeweils acht Arbeitsstunden), wovon vier Tage unbedingt und vier Tage bedingt vollziehbar (bei einer Probezeit von zwölf Monaten), verurteilt worden ist (act. 9 ff.). Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe als angezeigt. j) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen. k) Damit erscheint in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und vorliegend ohne Weiteres zu gewähren. Die Probezeit ist über das gesetzliche Minimum hinaus auf drei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies begründet sich damit, dass der nunmehr bald 22-jährige Beschuldigte trotz guter Gesundheit auch knapp dreieinhalb Jahre nach den inkriminierten Ereignissen noch immer keine Verantwortung für sein eigenes Leben übernimmt. So kann er weder ernsthafte Bemühungen für eine Lehrstelle noch regelmässige Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vorweisen, weshalb sich gewisse Bedenken an der Legalbewährung nicht gänzlich beseitigen lassen. Einer Anrechnung des am 4. März 2021 ausgestandenen Freiheitsentzugs im Umfang von einem Tag (act. 75 ff.) gestützt auf Art. 51 StGB steht schliesslich nichts im Wege. l) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und folglich in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des mehrfachen, teilweise bandenmässigen, teilweise gewerbsmässigen sowie teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und ‒ bei einer Probezeit von drei Jahren ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. m) In Bezug auf den vom Bundesgericht praxisgemäss geforderten hypothetischen Vergleich der Strafen der Mittäter ist zu konstatieren, dass die vorliegende Strafe von 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ‒ und nicht zuletzt auch des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ‒ bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang steht mit derjenigen des Mittäters I. , insbesondere in Anbetracht, als Letzterer nach dem Jugendstrafrecht beurteilt und in Abweichung von vorliegendem Urteil lediglich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt worden ist (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Mai 2021 [act. 237 ff.]). 9. Kostenfolge 9.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem die Berufung der Staatsanwaltschaft in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als im Fall 3 ein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt, das Vorliegen der Qualifikationen der Banden- sowie der Gewerbsmässigkeit zu bejahen sind und schliesslich das Strafmass von einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, erhöht wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'750.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- [fünf Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 90 % (= CHF 6'975.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 10 % (= CHF 775.--) zu Lasten des Staates zu verlegen. b) Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Matthias Aeberli, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf dessen Honorarnote vom 19. April 2024 eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'732.95 (inklusive viereinhalb Stunden Hauptverhandlung und Weg, eine halbe Stunde Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 90 % (= CHF 3'359.65) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.2 Strafgericht In Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs besteht mangels diesbezüglicher Anfechtung schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen (vgl. oben E. 1.2.b).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand
E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf deren Berufung einzutreten.
E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen, wobei sie dieses gegen den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls betreffend Fall 3 der Anklageschrift, die vorderrichterliche Erkenntnis, wonach im Fall 14 der Anklageschrift kein Deliktsbetrag erstellt sei, die vom Strafgericht verworfenen Qualifikationen der Banden- und der Gewerbsmässigkeit sowie die vorinstanzliche Strafzumessung richtet. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind hingegen mangels diesbezüglicher Anfechtung die Verfahrenseinstellung wegen Hausfriedensbruchs bezüglich Fall 1 sowie wegen Sachbeschädigung hinsichtlich Fall 2 der Anklageschrift (Dispositiv-Ziffer 2), der Entscheid der Vorinstanz, wonach die am 18. Januar 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt vollziehbar ausgesprochene persönliche Leistung von vier Tagen für nicht vollziehbar erklärt worden ist (Dispositiv-Ziffer 4), die Direktive, wonach für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet worden ist (Dispositiv-Ziffer 5), die erstinstanzliche Verurteilung zur Bezahlung von Zivilforderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Verteilung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 7) und die Festlegung des Honorars des amtlichen Verteidigers inklusive der Verpflichtung des Beschuldigten zur Rückerstattung (Dispositiv-Ziffer 8). c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt zufolge der durch die Staatsanwaltschaft erklärten Berufung nicht vor. Infolgedessen kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, nicht aber zu dessen Gunsten mildern.
E. 2 Parteistandpunkte
E. 2.1 Darlegungen der Staatsanwaltschaft (...)
E. 2.2 Ausführungen des Beschuldigten (...)
E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
E. 3.1 Verfahrensgrundsätze (...)
E. 3.2 Beweiswürdigung (...)
E. 3.3 Sachverhalt (...)
E. 4 Fall 3 der Anklageschrift: Vorwurf des Diebstahls
E. 4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres diesbezüglichen Freispruchs erwogen, im Fall 3 soll sich der Beschuldigte unter anderem des Diebstahls schuldig gemacht haben, wobei das Deliktsgut "unbekannt" sei. Auch aus den Akten ergebe sich nicht, was der Beschuldigte entwendet haben soll. Wenn unbekannt sei, was der Beschuldigte überhaupt entwendet habe, könne er sich nicht des Diebstahls schuldig gemacht haben. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, zur Erfüllung des Tatbestands des Diebstahls sei es unerheblich, dass der Wert des Schubladenkorpus und der Geldkassette bzw. deren Inhalts nicht bekannt sei (vgl. oben E. 2.1.a/aa und b). c) Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, der angeklagte Diebstahl habe sich nicht auf den Schubladenkorpus oder die sich angeblich darin befindliche Geldkassette, sondern auf deren Inhalt bezogen, welcher allerdings nicht bekannt sei, womit auch kein Diebstahl vorliegen könne (vgl. oben E. 2.2.a/aa).
E. 4.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nach Ziff. 2 von Art. 139 aStGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. Ferner wird der Dieb mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 al. 1 und al. 2 aStGB). Gemäss dem seit dem 1. Juli 2023 gültigen Recht wird der Dieb mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB); oder wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz vorausgesetzt, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist zudem die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint dolus directus erstes Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, mithin ist wiederum dolus directus ersten Grades gemeint ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel, 2019, N 14 ff. und N 67 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen).
E. 4.3 In Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt ist in concreto Folgendes zu erwägen:
a) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten betreffend den Fall 3 zur Last gelegt, in der Nacht vom 23. September 2020 auf den 24. September 2020, zwischen 22:15 Uhr und 08:25 Uhr, in das Jugendhaus B. eingebrochen zu sein, im Innern der Liegenschaft einen Schubladenkorpus behändigt und nach draussen gebracht zu haben, um diesen wie auch eine sich darin befindliche Geldkassette aufzuhebeln und anschliessend den Ort mit unbekanntem Deliktsgut zu verlassen.
b) Im Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 22. Oktober 2020 (act. 713 ff.) wird beschrieben, dass aufgrund der Spurenlage die Täterschaft beim Jugendhaus B. ein Loch in die Verglasung des Windfanges vom Eingang zum Aufenthaltsraum geschlagen, einen Schubladenkorpus behändigt und diesen zum nahegelegenen Spielplatz verbracht habe. Dort habe die Täterschaft den Korpus sowie eine darin befindliche Geldkassette geöffnet und den Tatort in unbekannter Richtung verlassen. Die aufgebrochene Geldkassette habe ca. fünf Meter neben dem Schubladenkorpus aus Metall beim H. bach im Gebüsch gelegen. In der Anzeige an die Polizei, Polizeistützpunkt Arlesheim, vom 24. November 2020 (act. 691 ff.) wird festgehalten, dass durch die zuständige Person der Gemeinde B. trotz diverser Nachfragen per E-Mail sowie Telefon keine Deliktsgutliste zugestellt worden sei. Aus der Fotodokumentation der Kriminalpolizei vom 17. März 2021 (act. 721 ff.) sind sowohl der Metallkorpus (act. 741 ff.) wie auch die Geldkassette (act. 746 ff.), beide aufgebrochen, auf dem Gelände der Einrichtung ersichtlich.
c) I. hat anlässlich seiner Befragung durch die Jugendanwaltschaft vom 30. April 2021 (act. 223 ff., 757 f.) zugestanden, zusammen mit dem Beschuldigten den fraglichen Einbruch begangen und dabei Geld gesucht zu haben. Dies hat I. im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 bestätigt (act. 761 f.). Gleichermassen hat der Beschuldigte in der nämlichen Einvernahme eingeräumt, mit I. in das Jugendhaus B. eingebrochen zu sein (act. 763 f.). Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt hin zu Protokoll gegeben, er meine, sie hätten vielleicht CHF 600.-- erbeutet, aber nicht CHF 1'600.--; das Geld hätten sie aufgeteilt (act. S 109). Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte sodann behauptet, sich kaum mehr an den Vorfall erinnern zu können und nichts gestohlen zu haben (Protokoll KG S. 5).
d) In Würdigung der genannten Beweise und Indizien bestehen für das Kantonsgericht auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine ernsthaften und vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zusammen mit I. in der Nacht vom 23. September 2020 auf den 24. September 2020 in das Jugendhaus B. eingebrochen ist, dort einen Metallkorpus aus dem Gebäude ins Freie gebracht und diesen, wie auch die sich darin befindliche Geldkassette, aufgebrochen und schliesslich das in der Geldkassette vorgefundene Bargeld mitgenommen hat. Bezüglich der Höhe des entwendeten Bargeldes liegen allerdings keine verlässlichen Angaben vor, weshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten von einem Betrag von null Franken ausgegangen werden muss. Dass der Deliktsbetrag unbekannt ist, ändert allerdings nichts daran, dass der vorgängig beschriebene inkriminierte Sachverhalt ‒ insbesondere, dass sich in der aufgebrochenen Kassette Bargeld befunden hat und dieses vom Beschuldigten mitgenommen sowie anschliessend mit I. geteilt worden ist ‒ nachgewiesen ist. Zwecks Vermeidung von Missverständnissen wäre in diesem Zusammenhang allerdings hilfreich gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht geschrieben hätte, die Täterschaft habe den Ort mit unbekanntem Deliktsgut verlassen, sondern, dass ein Deliktsbetrag in unbekannter Höhe entwendet worden sei. Ungeachtet dieser sprachlichen Unklarheit bestehen aber keine Zweifel, dass es sich beim Deliktsgut nicht um den Korpus oder die Geldkassette, welche auf dem Gelände des Jugendhauses verblieben sind, sondern um den Inhalt der Letztgenannten ‒ mithin Bargeld ‒ gehandelt hat, was denn vom Beschuldigten wie auch von I. wiederholt bestätigt worden ist.
E. 4.4 a) Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erwägen, dass der Beschuldigte zusammen mit I. eine Geldkassette aus dem Jugendhaus B. aufgehebelt und deren Inhalt in Form von Bargeld entwendet hat. Dass er dabei fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, steht ausser Frage. Gleichsam klar ist, dass dem Beschuldigten eine direktvorsätzliche Handlungsweise unter Einschluss von Aneignungs- und Bereicherungsabsicht anzulasten ist. Infolgedessen sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Wie viel Bargeld der Beschuldigte in diesem Fall gestohlen hat, muss allerdings offengelassen werden. b) Nicht zu folgen vermag das Kantonsgericht hingegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte unabhängig des entwendeten Bargeldes bereits hinsichtlich des Schubladenkorpus und der Geldkassette des Diebstahls schuldig gemacht haben soll. Diese beiden Gegenstände sind auf dem Gelände des Jugendhauses aufgefunden worden, womit diesbezüglich offenkundig kein neuer Gewahrsam begründet worden ist und überdies weder eine Aneignungsnoch eine Bereicherungsabsicht bestanden hat. c) Demnach ist in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils der Beschuldigte im Fall 3 des Diebstahls schuldig zu erklären, wobei die Höhe des Deliktsbetrags unklar und deshalb mit null Franken einzusetzen ist.
E. 5 Fall 14 der Anklageschrift: Vorwurf des Diebstahls im Umfang von CHF 7'800.--
E. 5.1 a) In rubrizierter Angelegenheit haben die Vorderrichter den Beschuldigten zwar des Diebstahls schuldig erklärt, im Hinblick auf das Deliktsgut allerdings erkannt, es würden gewisse Zweifel verbleiben, ob sich tatsächlich CHF 7'800.-- Bargeld im defekten Tresor befunden hätten bzw. ob dieses von ihm entwendet worden sei. In der Folge sei der Beschuldigte in Bezug auf dieses Bargeld "nicht schuldig zu sprechen". b) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte der Beschuldigte gestützt auf die Aussagen des Geschädigten wegen Diebstahls im Umfang von CHF 8'800.-- schuldig gesprochen werden sollen (vgl. oben E. 2.1.a/bb und b). c) Der Beschuldigte legt dar, der Freispruch im Hinblick auf den Bargeldbetrag von CHF 7'800.-- sei zu bestätigen, weil sich der angeklagte Deliktsbetrag nicht beweisen lasse (vgl. oben E. 2.2.a/bb).
E. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz trotz der missverständlichen Formulierung, wonach der Beschuldigte in Bezug auf das Bargeld im Umfang von CHF 7'800.-- "nicht schuldig zu sprechen" sei, einen Schuldspruch wegen Diebstahls ausgefällt, dabei aber vom angeklagten Deliktsbetrag CHF 7'800.-- abgezogen. Dieser Schuldspruch steht mangels Anfechtung durch den Beschuldigten nicht mehr zur Debatte. Fraglich ist in Anbetracht der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft nur noch, welcher Deliktsbetrag A. zuzurechnen ist.
E. 5.3 Zur Eruierung des rechtserheblichen Sachverhaltes sind in casu folgende Beweise und Indizien zu würdigen: a) In der Anklageschrift wird in Bezug auf den Fall 14 dargelegt, der Beschuldigte sei in der Nacht vom 4. November 2020 auf den 5. November 2020, zwischen 23:15 Uhr und 08:45 Uhr, in die Genossenschaft E. in F. eingebrochen und habe mit einem vor Ort gefundenen Schlüssel einen Tresor im Keller geöffnet und daraus Bargeld entwendet. Das Deliktsgut betrage CHF 8'800.--, bestehend aus Bargeld sowie zwei Schlüsseln. Die Zivilforderung werde später beziffert. b) Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Befragung durch den Jugenddienst vom 4. März 2021 deponiert, am Tatort habe es zwei Tresore gehabt, wobei sie den kleineren mitgenommen hätten und der grössere offen gewesen sei. Den kleinen Tresor hätten sie mit nach C. genommen und dort geöffnet. Der kleine Tresor sei leer gewesen bzw. es hätten sich genau fünf Rappen darin befunden. Wenn sie da viel Geld gefunden hätten, wären sie nicht noch zum Tennisclub und dann weiter zum dritten Ort gegangen (act. 1439 ff.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und I. durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 hat Ersterer bekräftigt, keine CHF 8'000.-- entwendet zu haben, ansonsten sie in der gleichen Nacht nicht weiter delinquiert hätten. Er wisse nicht mehr, wie viel Geld es gewesen sei (act. 485 f.). I. hat in der gleichen Befragung vorgebracht, er könne sich daran erinnern, dass sie keine CHF 8'000.-- entwendet hätten; im Tresor sei nicht so viel Geld gewesen. Auch er hat sich in der Folge nicht erinnern können, wie viel Geld es tatsächlich gewesen ist (act. 485 f.). Bereits im Rahmen der Haftanhörung durch die Jugendanwaltschaft vom 4. März 2021 hat I. vorgebracht, sie seien in den Keller gegangen und hätten einen Tresor gefunden, welchen sie mitgenommen hätten. Danach hätten sie ihn aufgebrochen, er sei aber leer gewesen (act. 1445). Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt hin ausgeführt, es habe einen grossen offenen Tresor gehabt, in welchem ein kleiner Tresor gewesen sei. Diesen hätten sie geöffnet, allerdings habe sich kein Geld darin befunden. Hätten sie dort CHF 8'000.-- gefunden, dann hätten sie an jenem Abend nicht weitergemacht (act. S 111). Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte ausgeführt, der Tresor sei offen gewesen und es habe sich kein Geld darin befunden. Er wäre sicherlich nicht weiter eingebrochen, wenn sich dermassen viel Geld im Tresor befunden hätte (Protokoll KG S. 5 f.). c) In der durch die Polizei, Polizeihauptposten Pratteln, erstellten Anzeige vom 14. Dezember 2020 (act. 1379 ff.) hat der Koch J. ausgeführt, sie hätten im Keller einen kleinen Tresor, in welchem das erwirtschaftete Geld eingeschlossen werde. Dieser sei geöffnet worden und das darin eingeschlossene Bargeld sei weg gewesen. Der Pächter des betroffenen Klubhauses, K. , hat zum Deliktsgut keinerlei Angaben gemacht (act. 1385). Im Anhang zur Anzeige wird aufgeführt, dass sich in der Tresorschublade im Keller Bargeld in Schweizer Franken mit unbekannter Stückelung in der Höhe von CHF 7'800.-- befunden habe (act. 1389). Im Strafantrag bzw. der Privatklage vom 5. November 2020 ist das Kästchen mit dem Vermerk "Die Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung wird später beziffert" angekreuzt (act. 1391). Eine solche Bezifferung hat jedoch nie stattgefunden. Vielmehr hat die geschädigte Genossenschaft trotz Zusendung des entsprechenden Formulars mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2021 darauf verzichtet, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Täterschaft geltend zu machen (act. 1395). Sodann ergibt sich aus dem Schreiben der für diesen Fall zuständigen Versicherung vom 13. Juli 2022, dass diese eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'665.55 geleistet hat, bestehend aus einer Rechnung für Reparaturarbeiten an der Schiebetüre im Umfang von CHF 659.65 sowie einer solchen für Reparaturen an der Scheibe in der Höhe von CHF 3'005.90 (act. S 73 ff.). Weitergehende Zahlungen seitens der Versicherung bzw. Forderungen an diese sind nicht aktenkundig. d) In Würdigung der genannten Beweise und Indizien ist zunächst festzustellen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich überhaupt kein Geld im aufgebrochenen Tresor befunden haben soll, wenig überzeugend erscheint. Immerhin haben sowohl der Beschuldigte wie auch I. anlässlich der Konfrontationseinvernahme jeweils ausgesagt, sie wüssten nicht mehr, wie viel Geld im Tresor gewesen sei, es seien auf jeden Fall keine CHF 8'000.-- gewesen. Überdies hätte kaum eine Veranlassung bestanden, den fraglichen Tresor abzuschliessen, wenn er denn tatsächlich leer gewesen wäre. Ausserdem ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte und I. nicht einfach auf gut Glück die Mühe gemacht haben, einen Tresor nach C. zu transportieren, sondern zumindest vorher durch Schütteln getestet haben, ob sich allenfalls etwas darin befindet. Ebenfalls nicht zu entlasten vermag das Argument des Beschuldigten, sie hätten in der gleichen Nacht nicht weiter delinquiert, wenn sich dermassen viel Geld im Tresor befunden hätte. Zum Zeitpunkt der Deliktsserie in der Nacht vom 4. November 2020 auf den 5. November 2020 in F. hat der Beschuldigte nämlich gar nicht wissen können, was sich im Tresor befunden hat, da er diesen zusammen mit I. gemäss ihren eigenen Angaben nach C. mitgenommen und ihn erst dort aufgebrochen hat. Auf der anderen Seite erscheint ein Betrag von CHF 7'800.--, um in einem teilweise defekten Tresor in einem Klub-haus eines regionalen Fussballvereins aufbewahrt zu werden, als sehr hoch. Abgesehen davon würde der betreffende Betrag deutlich aus dem Rahmen der in den übrigen Einbrüchen erbeuteten Deliktsbeträge fallen. Hinzu kommt, dass überhaupt nicht erhellt, wie der fragliche Deliktsbetrag eruiert worden ist, nachdem eine solche Summe weder von J. noch von K. in der Anzeige genannt wird. Die angebliche Deliktssumme wird denn auch durch nichts Objektivierbares gestützt; namentlich ist sie weder nachweislich bei der Versicherung gemeldet noch als Zivilforderung gegenüber dem Beschuldigten und I. geltend gemacht worden. Von diesen Beiden wird sodann konstant und letztlich nicht widerlegbar bestritten, dass sie einen so hohen Betrag gestohlen hätten. Im Resultat verbleiben damit ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Höhe des inkriminierten Deliktsbetrags bzw. es liegen keine objektiven Hinweise auf den Umfang der gestohlenen Gelder vor, womit der angebliche Betrag von CHF 7'800.-- nicht an die Deliktssumme anzurechnen ist. e) Demnach ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und entsprechender Bestätigung des angefochtenen Urteils der Beschuldigte im Fall 14 zwar des Diebstahls schuldig zu erklären, die Höhe des Deliktsbetrags aber weiterhin bloss mit CHF 1'000.--für die entwendeten Schlüssel einzusetzen.
E. 6 Qualifikation der Bandenmässigkeit
E. 6.1 a) Nach Ansicht der Vorinstanz sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein bandenmässiger Zusammenschluss zwischen dem Beschuldigten und I. nicht als erstellt zu erachten. Grundsätzlich könne es sich bei der Aussage des Beschuldigten, er habe sich jeweils mit I. getroffen, um Zeit miteinander zu verbringen und Alkohol zu trinken, um eine Schutzbehauptung handeln, und es könne sein, dass sie sich in Wahrheit getroffen hätten, um ihrer zuvor getroffenen Abrede, gemeinsam Diebstähle zu begehen, nachzukommen. Andererseits passe die Erklärung des Beschuldigten zum jugendlichen Alter der Beiden und erscheine durchaus plausibel. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Zusammenwirken des Beschuldigten und von I. Mindestansätze einer Organisation aufweise, wie etwa eine bestimmte Rollen- oder Arbeitsteilung, die über die blosse Mittäterschaft hinausgingen. Wie die Rolle des Beschuldigten als Bandenmitglied vorliegend ausgesehen haben soll, bleibe gerade unklar und werde auch in der Anklageschrift nicht wirklich dargelegt; diese beschränke sich im Ergebnis darauf, auf abstrakter Ebene ein mittäterschaftliches Vorgehen der Beiden zu beschreiben. Zu Lasten des Beschuldigten könne angefügt werden, dass er und I. im angeklagten Zeitraum aufgrund des gemeinsamen Agierens in gewissem Masse als stabiles Team erschienen, unabhängig von der genauen Aufgabenverteilung. Allerdings sei dieser Eindruck eines stabilen Teams mehr darauf zurückzuführen, dass sie sich in ihrer Freizeit regelmässig als Freunde getroffen hätten, um zu "chillen", Alkohol zu trinken und alles gemeinsam zu unternehmen, als dass man den Teameindruck nachweislich auf eine getroffene Abrede zurückführen könne, zukünftig gemeinsam eine unbestimmte Anzahl an Einbruchsdiebstählen zu verüben. Auch die Tatobjektsauswahl, die teilweise auf Sport- und Schwimmhallen gefallen sei, weise darauf hin, dass der primäre Zweck ihrer Einbrüche weniger die Begehung von Diebstählen gewesen sei, als vielmehr im Alkoholrausch gemeinsam den "Kick" zu erleben und Verbotenes zu tun. Nicht zuletzt sei auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschuldigte und I. von sich aus mit den Einbrüchen aufgehört hätten und nicht etwa, weil sie von der Polizei gestoppt worden seien und ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. b) Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft dar, aufgrund der Häufigkeit der Delikte könne nicht mehr von spontanen Handlungen ausgegangen werden, vielmehr hätten der Beschuldigte und I. zusammen ein fest verbundenes und stabiles Team im Sinne einer Bande verkörpert (vgl. oben E. 2.1.a/cc und b). c) Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, gegen die Annahme von Bandenmässigkeit spreche nur schon die Auswahl der Tatobjekte. Sie hätten sich lediglich in ihrer Freizeit getroffen und sich dann unter dem Einfluss der enthemmenden Wirkung von Alkohol in jedem einzelnen Fall neu entschieden, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen (vgl. oben E. 2.2.a/cc).
E. 6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3, mit zahlreichen Hinweisen; 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, oder eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an bloss ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2, mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a, mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt (BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 3.1; Niggli / Riedo , a.a.O., N 118 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; BGer 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
E. 6.3 a) Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht entgegen ihrer schriftlich begründeten Berufungserklärung anerkannt hat, dass die Fälle 1 und 2 isoliert zu betrachten sind und diesbezüglich ein Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Diebstahls zu ergehen hat, wie dies bereits von der Vorinstanz entschieden worden ist. Lediglich betreffend die zweite Deliktsserie ‒ mithin die Fälle 3, 4, 7, 8 und 11 bis 17 ‒ wird nach wie vor ein Schuldspruch wegen bandenmässigen Diebstahls begehrt. b) Wie vorstehend zitiert, zeichnet die bandenmässige Tatbegehung ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen aus. Jedenfalls setzt das Qualifikationsmerkmal von Art. 139 Ziff. 3 al. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB) voraus, dass der Tatbeteiligte als Mitglied der Bande handelt. Mitgliedschaft steht für eine spezifische Form der Integration in das Kollektiv; sie kennzeichnet die Rolle des Täters und anderer Personen innerhalb des Kollektivs. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte integraler Bestandteil der Diebesbande ‒ bestehend aus ihm sowie I. ‒ gewesen, welche zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020 insgesamt sieben Diebstähle (Fälle 3, 4, 8, 11, 12, 14, 15) sowie vier Diebstahlsversuche (Fälle 7, 13, 16, 17) begangen hat. Praxisgemäss ist die interne Organisation der Bande nicht massgebend, weshalb es sich dabei auch um einen demokratischen Zusammenschluss handeln kann ( Niggli / Riedo , a.a.O., N 130 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). In casu ist die Aufgabe des Beschuldigten innerhalb der Bande bei dieser rund sechs Wochen dauernden und elf Einzelfälle umfassenden Deliktsserie identisch mit derjenigen von I. gewesen ‒ Beide sind gleichermassen in die entsprechenden Liegenschaften eingedrungen (oder haben draussen "Schmiere" gestanden) und haben daraus Bargeld und Vermögenswerte entwendet, welche sie anschliessend hälftig geteilt haben ‒, womit er seinen Teil zu deren Zusammenhalt und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beigetragen hat. Fraglos ist sodann, dass der Beschuldigte nicht nur bei der Ausführung der Diebstähle, sondern schon bei der Entschliessung und Planung, soweit eine solche stattgefunden hat, in massgebender Weise mit I. zusammengewirkt hat. Diesbezüglich hat der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme durch den Jugenddienst vom 4. März 2021 zu Protokoll gegeben, dass I. in dem Sinne Einfluss auf ihn gehabt habe, als er alleine nicht auf den Gedanken gekommen wäre, Straftaten zu verüben bzw. dass sie Beide die Ideen für die fraglichen Straftaten gehabt hätten (act. 327, 523). In gleicher Art hat I. anlässlich der Haftanhörung durch die Jugendanwaltschaft vom 4. März 2021 angegeben, es sei immer die Idee von Beiden gewesen; keiner habe den anderen angestiftet. Vielmehr seien Beide einverstanden und bereit gewesen, die Sachen durchzuziehen (act. 433). Nach Auffassung des Kantonsgerichts steht fest, dass der Zusammenschluss zwischen dem Beschuldigten und I. die Beiden offenkundig psychologisch bestärkt hat und insofern relevant gewesen ist für deren deliktisches Handeln. Infolgedessen kann nicht mehr von einer lockeren Zusammenarbeit ausgegangen werden; vielmehr hat ein stabiles Team vorgelegen mit der konkludenten Absicht, eine unbestimmte Anzahle Delikte zu verüben. c) Dem Einwand des Beschuldigten, wonach sie sich lediglich in ihrer Freizeit getroffen und dann nach dem Konsum von Alkohol jeweils spontan entschieden hätten, Einbrüche zu begehen, ist zu entgegnen, dass es sich hierbei augenscheinlich um eine Schutzbehauptung handelt. Diese These würde allenfalls bei den ersten ein bis zwei Fällen als Erklärung für das deliktische Handeln herhalten können, danach aber muss es jeder Person mit intakten kognitiven Fähigkeiten einleuchten, dass der Zweck der Treffen neben dem Konsum von Alkohol auch die Begehung von Straftaten gewesen ist. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass die Beiden in diversen Fällen planmässig vorgegangen sind, indem sie etwa die Örtlichkeiten vorgängig ausgekundschaftet und teilweise sogar Schlüssel entwendet haben, um leichter einbrechen zu können (act. 325, 339, 349, 357). Abgesehen davon muss der gemeinsame Wille gar nicht auf einer expliziten Abmachung oder Planung beruhen, eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Ebenso muss die Verübung von Delikten nicht der einzige oder der ursprüngliche Zweck des Zusammenschlusses sein; die Bandenmitglieder können sich auch nachträglich auf den entsprechenden Zweck einigen sowie nebenbei weitere Zwecke verfolgen ( Niggli / Riedo , a.a.O., N 130 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen; Stefan Trechsel / Dean Crameri , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 16 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Selbst wenn sich also der Beschuldigte nicht mit dem ausdrücklichen und vorgängig definierten Zweck mit I. getroffen hätte, um gemeinsam zu delinquieren, wäre in casu spätestens bei der tatsächlichen Vornahme der jeweiligen deliktischen Handlung von einer zumindest nachträglichen Einigung auf diesen Zweck auszugehen. Auch schliesst der Umstand, wonach sich die Beiden unter anderem getroffen haben, um gemeinsam Zeit zu verbringen und Alkohol zu konsumieren, gerade nicht aus, dass sie daneben als weiteren Zweck ihrer Treffen die in einem fest verbundenen Team verübten Einbruchsdiebstähle angestrebt haben. d) Den Beschuldigten ebenfalls nicht zu entlasten vermag die Behauptung, dass es ihm ‒augenscheinlich neben der Generierung von Geld (vgl. nachfolgend E. 7) ‒ bei seinem strafbaren Handeln um die Suche nach einem Adrenalinschub gegangen ist, steht doch eine solche zusätzliche Motivation einer bandenmässigen Begehungsweise gemäss der vorstehenden Definition nicht entgegen. Auch die Auswahl der Tatobjekte hat keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation. Abgesehen davon hat bei den Einbrüchen in Sportstätten zwar keine übermässig grosse Aussicht auf umfangreiches Deliktsgut bestanden, auf der anderen Seite ist aber auch das Risiko, erwischt zu werden, umso kleiner gewesen. Hinsichtlich des vom Beschuldigten zur jeweiligen Tatzeit ‒ in unbekannter Menge ‒ konsumierten Alkohols ist zu erwägen, dass dieser mutmasslich enthemmende Wirkung gehabt hat, aber sicherlich nicht ursächlich gewesen ist für die Taten. Diesbezüglich hat der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit I. durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 die Frage, ob er sich mit dem Alkohol "Mut angetrunken" habe, um die Einbrüche zu begehen, mit "ja" beantwortet und diejenige, wie es dazu gekommen sei, dass er Einbrüche begangen habe, obwohl er dies im Zeitpunkt, als er getrunken habe, noch nicht geplant habe, damit, dass er (durch den Alkohol) enthemmt gewesen sei (act. 511). Zutreffend ist sodann zwar, dass die Beiden von sich aus ihre deliktische Tätigkeit beendet haben, wobei offen gelassen werden kann, was der Auslöser hierfür gewesen ist. Entscheidend ist nämlich, dass weder behauptet wird noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der deliktische Wille schon von Anfang an auf eine bloss begrenzte Anzahl von Straftaten gerichtet gewesen wäre. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte sich sowohl des Zusammenschlusses als auch der Zielrichtung der aus ihm und I. bestehenden Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger Straftaten bewusst gewesen ist. e) Im Ergebnis ist damit in den elf Fällen 3, 4, 7, 8 sowie 11 bis 17, in welchen der Beschuldigte immer mit I. zusammengewirkt hat, von einer arbeitsteiligen Tatbegehung und einem intensiven Zusammenwirken in einem stabilen Team, in welchem der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet gewesen ist, auszugehen, womit diesbezüglich der bandenmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 al. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB) zu bejahen ist. Demgegenüber liegen in Bezug auf die beiden Fälle 1 und 2 unbestrittenermassen lediglich in Mittäterschaft begangene Einzeldelikte vor. In diesem Sinne ist in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil der Vorinstanz entsprechend anzupassen.
E. 7 Qualifikation der Gewerbsmässigkeit
E. 7.1 a) Zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit hat das Strafgericht Folgendes erwogen: Es sei festzuhalten, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum über kein eigentliches Einkommen verfügt habe. Dieser sei aber auch gar nicht auf eigene Einnahmen angewiesen gewesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe noch zu Hause bei seinen Eltern gewohnt und Taschengeld bekommen. Die Getränke und Esswaren habe er nicht gestohlen, um Ausgaben für Lebensmittel einzusparen. Wie schon zur Bandenmässigkeit ausgeführt, habe der Beschuldigte die Delikte in einer Phase des jugendlichen Leichtsinns begangen und den "Kick" des Verbotenen gesucht, aber nicht, weil er sich darauf eingestellt habe, durch deliktisches Handeln Einkünfte zu erzielen, um seine Lebensgestaltung zu finanzieren. Dies zeige sich wiederum in der Auswahl der Einbruchsobjekte, die teilweise auf Sport- und Schwimmhallen gefallen sei. Solche Objekte suche man nicht aus, wenn der Zweck des Einbruchs die Finanzierung des Lebensunterhalts bilde. Ebenso spreche gegen ein gewerbsmässiges Vorgehen, dass keinerlei Deliktsgut (beispielsweise der entwendete Computer) verkauft worden sei, um Bargeld zu generieren. Auch der Umstand (auf den bei der Prüfung der Bandenmässigkeit bereits eingegangen worden sei), dass der Beschuldigte von sich aus und ohne Zwang oder Druck von aussen mit den Einbrüchen aufgehört habe, spreche dafür, dass er sich nicht darauf eingestellt habe, durch deliktisches Handeln Einkünfte zu erzielen. Folglich sei die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit, unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo", zu verneinen. b) Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, der Beschuldigte habe sich durch die Diebstähle im Sinne eines Nebenerwerbs seinen Lebensunterhalt, namentlich seine Freizeit, den Alkoholkonsum und Lebensmittel, finanzieren können, weshalb ein gewerbsmässiges Vorgehen vorgelegen habe (vgl. oben E. 2.1.a/dd und b). c) Nach Auffassung des Beschuldigten sei er im Deliktszeitraum nicht auf eigene Einnahmen angewiesen gewesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weil er damals noch bei seinen Eltern gewohnt und Taschengeld erhalten habe. Ausserdem würden die Auswahl der Einbruchsobjekte, der Umstand, dass kein Deliktsgut verkauft worden sei, und der geringe Deliktsbetrag gegen die Annahme der Gewerbsmässigkeit sprechen (vgl. oben E. 2.2.a/dd).
E. 7.2 Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) geht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang einen monatlichen Betrag von CHF 1'000.-- für einen Automechaniker und einen solchen von CHF 500.-- pro Monat bei einem sonstigen Einkommen von CHF 3'500.--genügen lassen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 123 IV 113 E. 2b f.; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; Niggli / Riedo , a.a.O., N 89 ff. und N 98 f. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen).
E. 7.3 a) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sowie die nicht angefochtenen Erkenntnisse des Strafgerichts im Urteil vom 12. Januar 2023 hat der Beschuldigte im Rahmen einer Deliktsserie im Zeitraum zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020 alleine oder zusammen mit I. insgesamt 15 Einbruchsdiebstähle (Fälle 3 bis 17) verübt (wovon fünf Versuche) und dabei einen Deliktsbetrag von rund CHF 5'275.-- (beinhaltend Bargeld, Lebensmittel, Spirituosen, einen Computer sowie Schlüssel) erbeutet. Das Deliktsgut hat er sich teilweise, d.h. betreffend die gemeinsam begangenen Einbrüche, mit seinem Mittäter I. geteilt. In der gleichen Zeit hat der Beschuldigte abgesehen eines von seinen Eltern bezogenen Taschengeldes von CHF 20.-- pro Tag angesichts des Fehlens einer irgendwie gearteten legalen Erwerbstätigkeit keinerlei Einkommen generiert. Wenngleich die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten angesichts der Tatsache, dass er im inkriminierten Tatzeitraum bei seinen Eltern gewohnt hat, tief gewesen sein dürften, stellt der in bloss sechs Wochen deliktisch erwirtschaftete Betrag von über CHF 5'200.-- für einen knapp 18-Jährigen ohne Ausbildung sowie ohne Erwerbseinkommen ein stattliches Nebeneinkommen dar, auch wenn dieses durch zwei Personen geteilt worden ist. b) Der Einwand des Beschuldigten, dass er im Deliktszeitraum nicht auf eigene Einnahmen angewiesen gewesen sei, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weil er damals noch bei seinen Eltern gewohnt und Taschengeld erhalten habe, mag zutreffend sein, ändert aber angesichts der Häufigkeit der Einzelakte (15) in einem kurzen Zeitraum von gut sechs Wochen nichts an der Feststellung, dass er sich ‒ losgelöst von der tatsächlichen wirtschaftlichen Notwendigkeit ‒ darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Nach der "ratio legis" von Art. 139 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) kann es nicht massgebend sein, ob die straffällige Person auf die deliktisch erworbenen Vermögenswerte in irgendeiner Form angewiesen ist, ansonsten lediglich wirtschaftlich schwachgestellte Personen die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit erfüllen könnten. Weiter ist davon auszugehen, dass das Deliktsgut einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten, welche die durch seine Eltern gedeckten Grundbedürfnisse überstiegen haben, insbesondere betreffend seine Freizeit, dargestellt haben. Diesbezüglich hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch den Jugenddienst vom 4. März 2021 auf die Frage, aus welchem Grund er die Einbrüche verübt habe, ohne Umschweife zugegeben, dass er dies getan habe, um an Geld zu kommen; er habe Geld für seine Kollegen und den Ausgang gebraucht (act. 385 f.). Gleichermassen hat I. anlässlich der Haftanhörung durch die Jugendanwaltschaft vom 4. März 2021 wie auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 eingeräumt, die Einbrüche wegen des Geldes (und des Adrenalinschubs) ausgeführt zu haben (act. 433, 523). Hierzu passt auch, dass der Beschuldigte betreffend den Fall 14 mehrfach ausgeführt hat, dass er sicherlich nicht weiter eingebrochen wäre, wenn sich dermassen viel Geld (CHF 7'800.--) im Tresor befunden hätte (vgl. oben E. 5), was die angebliche Suche nach einem Adrenalinschub als Motiv für die Einbrüche erheblich relativiert. Nicht zu übersehen ist zudem, dass ein nicht unbedeutender Teil des Deliktsgutes aus Lebensmitteln und Getränken ‒ typische Kostenfaktoren bei der Lebensgestaltung ‒ bzw. Spirituosen bestanden hat sowie, dass die Beiden sehr wohl während ca. einer Woche versucht haben, den von ihnen gestohlenen Computer (Fall 8) zwecks Generierung von Bargeld per Internet zu verkaufen, was ihnen jedoch nicht gelungen ist (act. 407). c) Nicht massgebend für die Qualifikation sind sodann die konkrete Erfolgsquote ‒ vielmehr genügt die entsprechende Absicht ‒ oder der vom Beschuldigten gesuchte Nervenkitzel, welcher als Motiv für seine Taten mitursächlich gewesen sein mag. Ebenso wenig relevant erscheinen die vom Beschuldigten ausgesuchten Tatobjekte. Zweifellos wäre bei Einbrüchen in andere Örtlichkeiten als Sportstätten ein höherer Deliktsbetrag zu erbeuten gewesen, allerdings ist die Erzielung eines namhaften Gewinns gerade nicht erforderlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit. Abgesehen davon wäre das Risiko, bei einem Einbruch beispielsweise in eine Wohnliegenschaft entdeckt zu werden, ungleich grösser gewesen, und auch das Strafmass würde in einem solchen Fall bedeutend schärfer ausfallen. d) Damit steht nach Auffassung des Kantonsgerichts fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte ‒ 15 Einbruchsdiebstähle, wovon fünf Versuche (Fälle 3 bis 17) ‒innerhalb eines Zeitraums von gut sechs Wochen sowie angesichts der angestrebten ‒ Geld in unbestimmter Höhe, je nach Verfügbarkeit ‒ und erzielten Einkünfte (rund CHF 5'275.--) die deliktische Tätigkeit nach der Art zumindest eines Nebenberufes ausgeübt hat. Es ist ihm darum gegangen, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, welche angesichts des Fehlens einer irgendwie gearteten legalen Erwerbstätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt haben. Ebenso fraglos hat er die Taten mehrfach begangen, und er ist selbstverständlich bereit gewesen, möglichst viele weitere unter den entsprechenden Tatbestand fallende Handlungen zu begehen, woran auch nichts ändert, dass er schlussendlich von sich aus mit den Einbrüchen aufgehört hat. Folglich ist er im Hinblick auf die vorstehend aufgelisteten Fälle in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Dies gilt im Übrigen auch für die versuchten Tatbegehungen, da Ziff. 2 von Art. 139 aStGB (bzw. Ziff. 3 lit. a von Art. 139 StGB) die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit (hinsichtlich der vollendeten wie eben auch der versuchten Straftaten) insgesamt abgegolten ist (BGE 123 IV 113 E. 2d, mit Hinweisen; Niggli / Riedo , a.a.O., N 113 zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). e) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft in den Fällen 3 bis 17 des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) schuldig zu erklären. In Bezug auf die Fälle 1 und 2 bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Nicht mehr zu beurteilen im vorliegenden Verfahren, jedoch der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz überdies wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wird.
E. 8 Strafzumessung
E. 8.1 Dogmatische Erwägungen a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). b) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). c) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d) h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). d) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahrs begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). e) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). f) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). g) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). h) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). i) Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). j) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.) beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, mit Hinweisen); das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Sanktionsart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Die Gesamtstrafenbildung darf nicht auf einer allzu abstrakten Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Strafart basieren. Stehen verschiedene Sanktionsarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das Strafgesetzbuch, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). k) Bei einem qualifizierten Fall ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 102 f. zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). l) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 8.2 Konkrete Erwägungen a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des vorinstanzlich festgelegten Strafmasses auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung eines Tages Haft. Demgegenüber ist der Beschuldigte der Ansicht, dass das erstinstanzliche Strafmass ‒ bedingt vollziehbare Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren – nicht zu beanstanden sei. b) Die Tatsache, wonach die Staatsanwaltschaft eine Abänderung des erstinstanzlichen Strafmasses begehrt, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Da gemäss Art. 408 StPO die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht im Detail einzugehen. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Nur am Rande zu bemerken ist deshalb, dass der vorderrichterlichen Strafzumessung auch dann nicht zu folgen gewesen wäre, wenn deren Schuldsprüche bestätigt worden wären. Die Staatsanwaltschaft weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass lediglich bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (vgl. oben E. 8.1.j). In concreto basiert die Gesamtstrafenbildung der Vorinstanz jedoch auf einer allzu abstrakten Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Sanktionsart und berücksichtigt dabei bezüglich der präventiven Wirkung der Strafe auf den Beschuldigten dessen mehrfache und kontinuierlich gleichartige Delinquenz nur unzureichend. Darüber hinaus ist es versäumt worden, das Verschulden als massgebliches Kriterium bei der Wahl der Strafart in adäquater Weise miteinzubeziehen. So hat das Strafgericht zwar ausdrücklich anerkannt, dass das Ergebnis seiner Strafzumessung nicht schuldangemessen ist, dessen ungeachtet aber am Vorrang der Geldstrafe festgehalten. Stattdessen hätte, nachdem nach eigener Wahrnehmung der Vorinstanz die Geldstrafe ‒ zumal unter Berücksichtigung der maximal möglichen Anzahl der Tagessätze von 180 ‒ hinsichtlich des Schuldausgleichs keine äquivalente Sanktion zur Freiheitsstrafe darstellt, bei der Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden müssen. c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise bandenmässigen, teilweise gewerbsmässigen sowie teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 2 aStGB sowie teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der bandenmässige Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss des gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbaren Art. 139 Ziff. 3 aStGB von sechs Monaten Freiheitsstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den bandenmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der gewerbsmässige Diebstahl nach der massgeblichen Bestimmung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB (Art. 2 Abs. 2 StGB) mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (welcher in casu allerdings in die Einsatzstrafe miteinzubeziehen ist; vgl. nachfolgend lit. e), die Sachbeschädigung mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie der Hausfriedensbruch mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. d) Wie dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Nicht ausgeschlossen ist, dass namentlich bei Tatserien, d.h. bei tatsächlich und zeitlich verknüpften Straftaten, eine Kategorisierung erfolgen kann, soweit sich identische Überlegungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zudem Art. 49 Abs. 3 StGB, nachdem der Beschuldigte die Fälle 1 und 2 vor Vollendung des 18. Altersjahrs verübt hat, sowie die Tatsache, dass gewisse Delikte im Stadium des Versuchs steckengeblieben sind (Art. 22 Abs. 1 StGB). e) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass es sich vorliegend um gleichwertige Serientaten handelt, welche alle ‒ d.h. betreffend die Fälle 3 bis 17 ‒ die gewerbsmässige und überwiegend ‒ d.h. betreffend die Fälle 3, 4, 7, 8 und 11 bis 17 ‒ auch die bandenmässige Qualifikation erfüllen, womit es sowohl zweckmässig als auch sachlich gerechtfertigt erscheint, hierfür eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen (BGer 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1.2; Niggli / Riedo , a.a.O., N 136 zu Art. 139 StGB). Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist konkret zu würdigen, dass der Beschuldigte innert rund sechs Wochen, im Zeitraum zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020, alleine oder zusammen mit I. insgesamt 15 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon fünf Versuche) und dabei einen Deliktsbetrag von über CHF 5'275.-- (beinhaltend Bargeld, Lebensmittel, Spirituosen, einen Computer sowie Schlüssel) erbeutet hat. Dabei definiert sich die zu gewichtende kriminelle Energie des Beschuldigten primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsguts faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die relativ hohe Anzahl der ihm zur Last zu legenden Delikte während eines nicht übermässig langen Deliktszeitraums. Verschuldenserhöhend ist dabei zu werten, dass der Beschuldigte nicht nur die überwiegende Anzahl der Fälle zusammen mit I. als Mittäter bandenmässig begangen hat, sondern auch, dass in sämtlichen Fällen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht hingegen, dass er als Tatobjekte ausschliesslich Geschäftsliegenschaften und Sportstätten ausgewählt hat, wobei Konfrontationen mit den Geschädigten in aller Regel auszuschliessen gewesen sind und solche denn auch nie stattgefunden haben. Ausserdem ist der Beschuldigte im Tatzeitraum erst 18 Jahre alt gewesen, womit es wahrscheinlich ist, dass eine gewisse mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht zufolge des jungen Alters vorgelegen hat. Neutral zu beurteilen ist schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte und I. auf der gleichen Hierarchiestufe innerhalb der Bande agiert haben. Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er ‒ neben der Suche nach einem Adrenalinschub ‒ direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus gehandelt hat, da er zum inkriminierten Zeitraum zu Hause bei seinen Eltern gewohnt hat und von diesen versorgt worden ist, wozu auch der Bezug von Taschengeld gehört hat. Für ihn spricht immerhin, dass er aus eigenem Antrieb von seinem deliktischen Handeln abgelassen hat. Insofern vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden in geringem Masse zu relativieren. Im Rahmen der Gesamtqualifikation des Tatverschuldens hinsichtlich der Einsatz- strafe ist somit das Verschulden von A. in Bezug auf den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl als leicht zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe führt. f) Bei der Gewichtung der Einzelstrafen für die versuchten Diebstähle (Fälle 1 und 2) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen, sind diese doch zum nämlichen Zeitpunkt bzw. unmittelbar hintereinander verübt worden. In Bewertung der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte zusammen mit I. in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2019 im ersten Fall in die betreffende Liegenschaft eingedrungen ist und die Räumlichkeiten durchsucht, aber kein Deliktsgut gefunden hat, und es im anderen Fall trotz des Einsatzes von Werkzeug nicht geschafft hat, in die fragliche Liegenschaft einzudringen. Beide Tathandlungen sind in der Nacht erfolgt und haben Gewerbeliegenschaften betroffen, und beide Male ist es beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Von Bedeutung ist zudem, dass der Beschuldigte beide Delikte vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat (Art. 49 Abs. 3 StGB). Sodann beinhalten beide Fälle denselben Unrechtsgehalt, zumal im ersten Fall als Begleitdelikt ein vollendeter Hausfriedensbruch erfolgt ist und aus dem zweiten Fall eine Sachbeschädigung resultiert hat. Die objektive Tatschwere ist demnach gleich einzustufen und in beiden Fällen als leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten jeweils ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat jeweils keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren ergeben sich für diesen Anklagepunkt ‒ bei hypothetischen Einzelstrafen von jeweils zehn Strafeinheiten ‒ für die mehrfache Tatbegehung Einzelstrafen von insgesamt 20 Strafeinheiten. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist und die beiden Delikte inhaltlich in einem engen Zusammenhang zu den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstählen stehen, kommt bei den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen als schuldangemessene Sanktion ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Ergebnis sind damit für die beiden versuchten Diebstähle tatbezogene hypothetische Einzelstrafen von insgesamt 20 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen, woraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen halben Monat Freiheitsstrafe resultiert. g) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die mehrfache Sachbeschädigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem die Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl sowie zu den versuchten Diebstählen darstellen. Wie vorstehend dargelegt (oben E. 8.1.i und j), ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Beachtung hiervon ist in casu betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte zu veranschlagen, dass der Beschuldigte allein oder zusammen mit I. in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2019 sowie im Zeitraum zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020 insgesamt 17 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon sieben Versuche) und dabei in zehn Fällen einen Sachschaden von insgesamt CHF 18'850.-- verursacht hat. Dieser im Verhältnis zum Deliktsgut von rund CHF 5'275.-- auffallend hohe Sachschaden lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum schliessen. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinen erkennbar höheren Schaden angerichtet hat als zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels nötig gewesen ist. Zudem ist wiederum das junge Alter und die damit verbundene allenfalls mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht sowie namentlich Art. 49 Abs. 3 StGB in Bezug auf den Fall 2 zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er immer direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angestrebten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden jeweils nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung in jedem Einzelfall als leicht einzuschätzen. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist wiederum zu konstatieren, dass theoretisch eine Geldstrafe in Frage käme, angesichts des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls wie auch des versuchten Diebstahls sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter aber nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweiligen Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zu den Einbruchsdiebstählen dargestellt haben, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer weiteren Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe. h) Bei der Festlegung der Einzelstrafen für den mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch ist, wie bereits vorgängig erwähnt, ebenfalls zu erwägen, dass die diesbezüglichen Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem sie lediglich Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl sowie zu den versuchten Diebstählen darstellen. Bezüglich der jeweiligen objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte allein oder zusammen mit I. in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2019 sowie im Zeitraum zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020 insgesamt 17 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon sieben Versuche) und dabei in 15 Fällen vollendete Hausfriedensbrüche sowie in einem Fall einen versuchten Hausfriedensbruch begangen hat. Diese Häufung lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer im Generellen sowie dem fremden Hausrecht im Speziellen schliessen. Dass es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, ist im Übrigen im Sinne eines Unvermögens nicht dem Beschuldigten positiv anzurechnen. Zu seinen Gunsten ist demgegenüber zu gewichten, dass er jeweils nachts in Geschäftsliegenschaften und Sportstätten eingedrungen ist, womit das Risiko, auf Anwesende zu treffen, relativ klein gewesen ist. Nicht zu übersehen ist ausserdem, dass die Hausfriedensbrüche keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern vielmehr Voraussetzung gewesen sind für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Auch hier ist überdies das junge Alter des Beschuldigten und die damit verbundene allenfalls mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht sowie namentlich Art. 49 Abs. 3 StGB in Bezug auf den Fall 1 zu berücksichtigen. Nach diesen Erwägungen ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das jeweilige objektive Tatverschulden zeitigt. Demnach ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in jedem Einzelfall als leicht einzuschätzen. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ergibt dies nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen halben Monat Freiheitsstrafe. Dies führt zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten. i) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 2. in C. geboren und dort zusammen mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester aufgewachsen ist. Ausbildungsmässig ist bekannt, dass der Beschuldigte die Schule bis zur 9. Klasse besucht, diese dann aber in der 10. Klasse abgebrochen hat. Im Anschluss an die Schule hat der Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt keine Lehre begonnen und ist bislang auch in keinem bezahlten, regelmässigen Arbeitsverhältnis tätig gewesen. Gemäss seinen Angaben vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 3 f.) hilft er seiner Mutter bei deren Tätigkeit in der eigenen L. und erhält dafür ein Taschengeld. Der Beschuldigte wohnt nach wie vor bei seinen Eltern, hat keine eigenen Kinder und führt aktuell keine Beziehung. Schulden oder Betreibungen sind keine ausgewiesen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschuldigten sind keine besonderen Bemerkungen angebracht. Aktenkundig ist ferner, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2020 wegen Entwenden eines Fahrrads zum Gebrauch sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Marihuana) zu einer persönlichen Leistung von acht Tagen (zu jeweils acht Arbeitsstunden), wovon vier Tage unbedingt und vier Tage bedingt vollziehbar (bei einer Probezeit von zwölf Monaten), verurteilt worden ist (act. 9 ff.). Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe als angezeigt. j) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen. k) Damit erscheint in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und vorliegend ohne Weiteres zu gewähren. Die Probezeit ist über das gesetzliche Minimum hinaus auf drei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies begründet sich damit, dass der nunmehr bald 22-jährige Beschuldigte trotz guter Gesundheit auch knapp dreieinhalb Jahre nach den inkriminierten Ereignissen noch immer keine Verantwortung für sein eigenes Leben übernimmt. So kann er weder ernsthafte Bemühungen für eine Lehrstelle noch regelmässige Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vorweisen, weshalb sich gewisse Bedenken an der Legalbewährung nicht gänzlich beseitigen lassen. Einer Anrechnung des am 4. März 2021 ausgestandenen Freiheitsentzugs im Umfang von einem Tag (act. 75 ff.) gestützt auf Art. 51 StGB steht schliesslich nichts im Wege. l) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und folglich in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des mehrfachen, teilweise bandenmässigen, teilweise gewerbsmässigen sowie teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und ‒ bei einer Probezeit von drei Jahren ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. m) In Bezug auf den vom Bundesgericht praxisgemäss geforderten hypothetischen Vergleich der Strafen der Mittäter ist zu konstatieren, dass die vorliegende Strafe von 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ‒ und nicht zuletzt auch des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ‒ bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang steht mit derjenigen des Mittäters I. , insbesondere in Anbetracht, als Letzterer nach dem Jugendstrafrecht beurteilt und in Abweichung von vorliegendem Urteil lediglich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt worden ist (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Mai 2021 [act. 237 ff.]).
E. 9 Kostenfolge
E. 9.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem die Berufung der Staatsanwaltschaft in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als im Fall 3 ein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt, das Vorliegen der Qualifikationen der Banden- sowie der Gewerbsmässigkeit zu bejahen sind und schliesslich das Strafmass von einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, erhöht wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'750.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- [fünf Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 90 % (= CHF 6'975.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 10 % (= CHF 775.--) zu Lasten des Staates zu verlegen. b) Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Matthias Aeberli, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf dessen Honorarnote vom 19. April 2024 eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'732.95 (inklusive viereinhalb Stunden Hauptverhandlung und Weg, eine halbe Stunde Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 90 % (= CHF 3'359.65) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 9.2 Strafgericht In Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs besteht mangels diesbezüglicher Anfechtung schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen (vgl. oben E. 1.2.b).
Dispositiv
- Das Verfahren wegen Hausfriedensbruch in Fall 1 der Anklageschrift und wegen Sachbeschädigung in Fall 2 der Anklageschrift wird zufolge Eintritts der Verjährung (Art. 36 Abs. 1 JStG) eingestellt .
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls in Fall 3 der Anklageschrift freigesprochen .
- Die am 18. Januar 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt vollziehbar ausgesprochene persönliche Leistung von 4 Tagen wird nicht für vollziehbar erklärt (Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 JStG).
- Es wird gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
- Der Beurteilte wird dazu verurteilt , folgende Zivilforderungen zu bezahlen: - CHF 500.00 Schadenersatz an die Einwohnergemeinde B. (Fall 3); - CHF 200.00 Schadenersatz an den Fussballclub B. (Fall 4). Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen : - die unbezifferte Schadenersatzforderung des Kantons BL, Sekundarschulhaus C. (Fall 8); - die unbezifferte Schadenersatzforderung des Restaurants D. C. (Fall 12); - die unbezifferte Schadenersatzforderung der Genossenschaft E. (Fall 14); - die Schadenersatzforderung über CHF 3'000.00 des Tennisclubs F. (Fall 16); - die Schadenersatzforderung über CHF 3'000.00 der G. (Fall 17).
- Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 14'006.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 2'500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt CHF 5'457.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1 und 3 wie folgt neu gefasst:
- A. wird des mehrfachen, teilweise bandenmässigen, teilweise gewerbsmässigen sowie teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren , verurteilt, unter Anrechnung des am 4. März 2021 ausgestandenen Freiheitsentzugs im Umfang von einem Tag, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB ( teilweise i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 aStGB sowie teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie Art. 51 StGB . 3. aufgehoben . Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'750.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Umfang von 90 % (= CHF 6'975.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 10 % (= CHF 775.--) zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Matthias Aeberli, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'732.95 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % (= CHF 3'359.65) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 22. April 2024 (460 23 203) Strafrecht Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel, Beschuldigter Gegenstand Mehrfacher bandenmässiger und teilweise gewerbsmässiger Diebstahl etc. (Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Januar 2023) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Januar 2023 wurde A. des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs betreffend Fall 1 der Anklageschrift und dasjenige wegen Sachbeschädigung bezüglich Fall 2 der Anklageschrift wurden zufolge Eintritts der Verjährung (Art. 36 Abs. 1 JStG) eingestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Des Weiteren wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls hinsichtlich Fall 3 der Anklageschrift freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 3). Die am 18. Januar 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt vollziehbar ausgesprochene persönliche Leistung von vier Tagen wurde für nicht vollziehbar erklärt (Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 JStG) (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (Dispositiv-Ziffer 5). Sodann wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, folgende Zivilforderungen zu bezahlen: CHF 500.-- Schadenersatz an die Einwohnergemeinde B. (Fall 3) und CHF 200.-- Schadenersatz an den Fussballclub B. (Fall 4). Demgegenüber wurden diese Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: die unbezifferte Schadenersatzforderung des Kantons Basel-Landschaft betreffend das Sekundarschulhaus C. (Fall 8), die unbezifferte Schadenersatzforderung des Restaurants D. in C. (Fall 12), die unbezifferte Schadenersatzforderung der Genossenschaft E. (Fall 14), die Schadenersatzforderung über CHF 3'000.-- des Tennisclubs F. (Fall 16) sowie die Schadenersatzforderung über CHF 3'000.-- der G. (Fall 17) (Dispositiv-Ziffer 6). Ausserdem wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dazu verurteilt, die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 14'006.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.--, zu tragen (Dispositiv-Ziffer 7). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt CHF 5'457.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 8). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 12. Januar 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, mit Schreiben vom 18. Januar 2023 die Berufung an, wobei sie in ihrer Berufungserklärung vom 3. Oktober 2023 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die folgenden Rechtsbegehren stellte: Es sei in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils der Beschuldigte des mehrfachen bandenmässigen und teilweise gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen (Ziffer 1). Zudem sei in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung von einem Tag Haft, zu verurteilen (Ziffer 2). Weiter sei Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte im Fall 3 der Anklageschrift des Diebstahls schuldig zu sprechen (Ziffer 3). Ausserdem seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Ziffer 4). Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (Ziffer 5). C. Der Beschuldigte begehrte in seiner Berufungsantwort vom 15. Januar 2024 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und demnach die Bestätigung des angefochtenen Urteils. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. November 2023 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit weiterer Verfügung vom 11. Dezember 2023 wurde sodann dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Matthias Aeberli, sowie Thea Bänteli als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von Anwesenden getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf deren Berufung einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen, wobei sie dieses gegen den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls betreffend Fall 3 der Anklageschrift, die vorderrichterliche Erkenntnis, wonach im Fall 14 der Anklageschrift kein Deliktsbetrag erstellt sei, die vom Strafgericht verworfenen Qualifikationen der Banden- und der Gewerbsmässigkeit sowie die vorinstanzliche Strafzumessung richtet. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind hingegen mangels diesbezüglicher Anfechtung die Verfahrenseinstellung wegen Hausfriedensbruchs bezüglich Fall 1 sowie wegen Sachbeschädigung hinsichtlich Fall 2 der Anklageschrift (Dispositiv-Ziffer 2), der Entscheid der Vorinstanz, wonach die am 18. Januar 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt vollziehbar ausgesprochene persönliche Leistung von vier Tagen für nicht vollziehbar erklärt worden ist (Dispositiv-Ziffer 4), die Direktive, wonach für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet worden ist (Dispositiv-Ziffer 5), die erstinstanzliche Verurteilung zur Bezahlung von Zivilforderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Verteilung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 7) und die Festlegung des Honorars des amtlichen Verteidigers inklusive der Verpflichtung des Beschuldigten zur Rückerstattung (Dispositiv-Ziffer 8). c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt zufolge der durch die Staatsanwaltschaft erklärten Berufung nicht vor. Infolgedessen kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, nicht aber zu dessen Gunsten mildern. 2. Parteistandpunkte 2.1 Darlegungen der Staatsanwaltschaft (...) 2.2 Ausführungen des Beschuldigten (...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze (...) 3.2 Beweiswürdigung (...) 3.3 Sachverhalt (...) 4. Fall 3 der Anklageschrift: Vorwurf des Diebstahls 4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres diesbezüglichen Freispruchs erwogen, im Fall 3 soll sich der Beschuldigte unter anderem des Diebstahls schuldig gemacht haben, wobei das Deliktsgut "unbekannt" sei. Auch aus den Akten ergebe sich nicht, was der Beschuldigte entwendet haben soll. Wenn unbekannt sei, was der Beschuldigte überhaupt entwendet habe, könne er sich nicht des Diebstahls schuldig gemacht haben. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, zur Erfüllung des Tatbestands des Diebstahls sei es unerheblich, dass der Wert des Schubladenkorpus und der Geldkassette bzw. deren Inhalts nicht bekannt sei (vgl. oben E. 2.1.a/aa und b). c) Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, der angeklagte Diebstahl habe sich nicht auf den Schubladenkorpus oder die sich angeblich darin befindliche Geldkassette, sondern auf deren Inhalt bezogen, welcher allerdings nicht bekannt sei, womit auch kein Diebstahl vorliegen könne (vgl. oben E. 2.2.a/aa). 4.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nach Ziff. 2 von Art. 139 aStGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. Ferner wird der Dieb mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 al. 1 und al. 2 aStGB). Gemäss dem seit dem 1. Juli 2023 gültigen Recht wird der Dieb mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB); oder wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz vorausgesetzt, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist zudem die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint dolus directus erstes Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, mithin ist wiederum dolus directus ersten Grades gemeint ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel, 2019, N 14 ff. und N 67 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). 4.3 In Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt ist in concreto Folgendes zu erwägen:
a) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten betreffend den Fall 3 zur Last gelegt, in der Nacht vom 23. September 2020 auf den 24. September 2020, zwischen 22:15 Uhr und 08:25 Uhr, in das Jugendhaus B. eingebrochen zu sein, im Innern der Liegenschaft einen Schubladenkorpus behändigt und nach draussen gebracht zu haben, um diesen wie auch eine sich darin befindliche Geldkassette aufzuhebeln und anschliessend den Ort mit unbekanntem Deliktsgut zu verlassen.
b) Im Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 22. Oktober 2020 (act. 713 ff.) wird beschrieben, dass aufgrund der Spurenlage die Täterschaft beim Jugendhaus B. ein Loch in die Verglasung des Windfanges vom Eingang zum Aufenthaltsraum geschlagen, einen Schubladenkorpus behändigt und diesen zum nahegelegenen Spielplatz verbracht habe. Dort habe die Täterschaft den Korpus sowie eine darin befindliche Geldkassette geöffnet und den Tatort in unbekannter Richtung verlassen. Die aufgebrochene Geldkassette habe ca. fünf Meter neben dem Schubladenkorpus aus Metall beim H. bach im Gebüsch gelegen. In der Anzeige an die Polizei, Polizeistützpunkt Arlesheim, vom 24. November 2020 (act. 691 ff.) wird festgehalten, dass durch die zuständige Person der Gemeinde B. trotz diverser Nachfragen per E-Mail sowie Telefon keine Deliktsgutliste zugestellt worden sei. Aus der Fotodokumentation der Kriminalpolizei vom 17. März 2021 (act. 721 ff.) sind sowohl der Metallkorpus (act. 741 ff.) wie auch die Geldkassette (act. 746 ff.), beide aufgebrochen, auf dem Gelände der Einrichtung ersichtlich.
c) I. hat anlässlich seiner Befragung durch die Jugendanwaltschaft vom 30. April 2021 (act. 223 ff., 757 f.) zugestanden, zusammen mit dem Beschuldigten den fraglichen Einbruch begangen und dabei Geld gesucht zu haben. Dies hat I. im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 bestätigt (act. 761 f.). Gleichermassen hat der Beschuldigte in der nämlichen Einvernahme eingeräumt, mit I. in das Jugendhaus B. eingebrochen zu sein (act. 763 f.). Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt hin zu Protokoll gegeben, er meine, sie hätten vielleicht CHF 600.-- erbeutet, aber nicht CHF 1'600.--; das Geld hätten sie aufgeteilt (act. S 109). Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte sodann behauptet, sich kaum mehr an den Vorfall erinnern zu können und nichts gestohlen zu haben (Protokoll KG S. 5).
d) In Würdigung der genannten Beweise und Indizien bestehen für das Kantonsgericht auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine ernsthaften und vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zusammen mit I. in der Nacht vom 23. September 2020 auf den 24. September 2020 in das Jugendhaus B. eingebrochen ist, dort einen Metallkorpus aus dem Gebäude ins Freie gebracht und diesen, wie auch die sich darin befindliche Geldkassette, aufgebrochen und schliesslich das in der Geldkassette vorgefundene Bargeld mitgenommen hat. Bezüglich der Höhe des entwendeten Bargeldes liegen allerdings keine verlässlichen Angaben vor, weshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten von einem Betrag von null Franken ausgegangen werden muss. Dass der Deliktsbetrag unbekannt ist, ändert allerdings nichts daran, dass der vorgängig beschriebene inkriminierte Sachverhalt ‒ insbesondere, dass sich in der aufgebrochenen Kassette Bargeld befunden hat und dieses vom Beschuldigten mitgenommen sowie anschliessend mit I. geteilt worden ist ‒ nachgewiesen ist. Zwecks Vermeidung von Missverständnissen wäre in diesem Zusammenhang allerdings hilfreich gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht geschrieben hätte, die Täterschaft habe den Ort mit unbekanntem Deliktsgut verlassen, sondern, dass ein Deliktsbetrag in unbekannter Höhe entwendet worden sei. Ungeachtet dieser sprachlichen Unklarheit bestehen aber keine Zweifel, dass es sich beim Deliktsgut nicht um den Korpus oder die Geldkassette, welche auf dem Gelände des Jugendhauses verblieben sind, sondern um den Inhalt der Letztgenannten ‒ mithin Bargeld ‒ gehandelt hat, was denn vom Beschuldigten wie auch von I. wiederholt bestätigt worden ist. 4.4 a) Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erwägen, dass der Beschuldigte zusammen mit I. eine Geldkassette aus dem Jugendhaus B. aufgehebelt und deren Inhalt in Form von Bargeld entwendet hat. Dass er dabei fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, steht ausser Frage. Gleichsam klar ist, dass dem Beschuldigten eine direktvorsätzliche Handlungsweise unter Einschluss von Aneignungs- und Bereicherungsabsicht anzulasten ist. Infolgedessen sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Wie viel Bargeld der Beschuldigte in diesem Fall gestohlen hat, muss allerdings offengelassen werden. b) Nicht zu folgen vermag das Kantonsgericht hingegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte unabhängig des entwendeten Bargeldes bereits hinsichtlich des Schubladenkorpus und der Geldkassette des Diebstahls schuldig gemacht haben soll. Diese beiden Gegenstände sind auf dem Gelände des Jugendhauses aufgefunden worden, womit diesbezüglich offenkundig kein neuer Gewahrsam begründet worden ist und überdies weder eine Aneignungsnoch eine Bereicherungsabsicht bestanden hat. c) Demnach ist in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils der Beschuldigte im Fall 3 des Diebstahls schuldig zu erklären, wobei die Höhe des Deliktsbetrags unklar und deshalb mit null Franken einzusetzen ist. 5. Fall 14 der Anklageschrift: Vorwurf des Diebstahls im Umfang von CHF 7'800.-- 5.1 a) In rubrizierter Angelegenheit haben die Vorderrichter den Beschuldigten zwar des Diebstahls schuldig erklärt, im Hinblick auf das Deliktsgut allerdings erkannt, es würden gewisse Zweifel verbleiben, ob sich tatsächlich CHF 7'800.-- Bargeld im defekten Tresor befunden hätten bzw. ob dieses von ihm entwendet worden sei. In der Folge sei der Beschuldigte in Bezug auf dieses Bargeld "nicht schuldig zu sprechen". b) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte der Beschuldigte gestützt auf die Aussagen des Geschädigten wegen Diebstahls im Umfang von CHF 8'800.-- schuldig gesprochen werden sollen (vgl. oben E. 2.1.a/bb und b). c) Der Beschuldigte legt dar, der Freispruch im Hinblick auf den Bargeldbetrag von CHF 7'800.-- sei zu bestätigen, weil sich der angeklagte Deliktsbetrag nicht beweisen lasse (vgl. oben E. 2.2.a/bb). 5.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz trotz der missverständlichen Formulierung, wonach der Beschuldigte in Bezug auf das Bargeld im Umfang von CHF 7'800.-- "nicht schuldig zu sprechen" sei, einen Schuldspruch wegen Diebstahls ausgefällt, dabei aber vom angeklagten Deliktsbetrag CHF 7'800.-- abgezogen. Dieser Schuldspruch steht mangels Anfechtung durch den Beschuldigten nicht mehr zur Debatte. Fraglich ist in Anbetracht der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft nur noch, welcher Deliktsbetrag A. zuzurechnen ist. 5.3 Zur Eruierung des rechtserheblichen Sachverhaltes sind in casu folgende Beweise und Indizien zu würdigen: a) In der Anklageschrift wird in Bezug auf den Fall 14 dargelegt, der Beschuldigte sei in der Nacht vom 4. November 2020 auf den 5. November 2020, zwischen 23:15 Uhr und 08:45 Uhr, in die Genossenschaft E. in F. eingebrochen und habe mit einem vor Ort gefundenen Schlüssel einen Tresor im Keller geöffnet und daraus Bargeld entwendet. Das Deliktsgut betrage CHF 8'800.--, bestehend aus Bargeld sowie zwei Schlüsseln. Die Zivilforderung werde später beziffert. b) Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Befragung durch den Jugenddienst vom 4. März 2021 deponiert, am Tatort habe es zwei Tresore gehabt, wobei sie den kleineren mitgenommen hätten und der grössere offen gewesen sei. Den kleinen Tresor hätten sie mit nach C. genommen und dort geöffnet. Der kleine Tresor sei leer gewesen bzw. es hätten sich genau fünf Rappen darin befunden. Wenn sie da viel Geld gefunden hätten, wären sie nicht noch zum Tennisclub und dann weiter zum dritten Ort gegangen (act. 1439 ff.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und I. durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 hat Ersterer bekräftigt, keine CHF 8'000.-- entwendet zu haben, ansonsten sie in der gleichen Nacht nicht weiter delinquiert hätten. Er wisse nicht mehr, wie viel Geld es gewesen sei (act. 485 f.). I. hat in der gleichen Befragung vorgebracht, er könne sich daran erinnern, dass sie keine CHF 8'000.-- entwendet hätten; im Tresor sei nicht so viel Geld gewesen. Auch er hat sich in der Folge nicht erinnern können, wie viel Geld es tatsächlich gewesen ist (act. 485 f.). Bereits im Rahmen der Haftanhörung durch die Jugendanwaltschaft vom 4. März 2021 hat I. vorgebracht, sie seien in den Keller gegangen und hätten einen Tresor gefunden, welchen sie mitgenommen hätten. Danach hätten sie ihn aufgebrochen, er sei aber leer gewesen (act. 1445). Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt hin ausgeführt, es habe einen grossen offenen Tresor gehabt, in welchem ein kleiner Tresor gewesen sei. Diesen hätten sie geöffnet, allerdings habe sich kein Geld darin befunden. Hätten sie dort CHF 8'000.-- gefunden, dann hätten sie an jenem Abend nicht weitergemacht (act. S 111). Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte ausgeführt, der Tresor sei offen gewesen und es habe sich kein Geld darin befunden. Er wäre sicherlich nicht weiter eingebrochen, wenn sich dermassen viel Geld im Tresor befunden hätte (Protokoll KG S. 5 f.). c) In der durch die Polizei, Polizeihauptposten Pratteln, erstellten Anzeige vom 14. Dezember 2020 (act. 1379 ff.) hat der Koch J. ausgeführt, sie hätten im Keller einen kleinen Tresor, in welchem das erwirtschaftete Geld eingeschlossen werde. Dieser sei geöffnet worden und das darin eingeschlossene Bargeld sei weg gewesen. Der Pächter des betroffenen Klubhauses, K. , hat zum Deliktsgut keinerlei Angaben gemacht (act. 1385). Im Anhang zur Anzeige wird aufgeführt, dass sich in der Tresorschublade im Keller Bargeld in Schweizer Franken mit unbekannter Stückelung in der Höhe von CHF 7'800.-- befunden habe (act. 1389). Im Strafantrag bzw. der Privatklage vom 5. November 2020 ist das Kästchen mit dem Vermerk "Die Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung wird später beziffert" angekreuzt (act. 1391). Eine solche Bezifferung hat jedoch nie stattgefunden. Vielmehr hat die geschädigte Genossenschaft trotz Zusendung des entsprechenden Formulars mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2021 darauf verzichtet, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Täterschaft geltend zu machen (act. 1395). Sodann ergibt sich aus dem Schreiben der für diesen Fall zuständigen Versicherung vom 13. Juli 2022, dass diese eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'665.55 geleistet hat, bestehend aus einer Rechnung für Reparaturarbeiten an der Schiebetüre im Umfang von CHF 659.65 sowie einer solchen für Reparaturen an der Scheibe in der Höhe von CHF 3'005.90 (act. S 73 ff.). Weitergehende Zahlungen seitens der Versicherung bzw. Forderungen an diese sind nicht aktenkundig. d) In Würdigung der genannten Beweise und Indizien ist zunächst festzustellen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich überhaupt kein Geld im aufgebrochenen Tresor befunden haben soll, wenig überzeugend erscheint. Immerhin haben sowohl der Beschuldigte wie auch I. anlässlich der Konfrontationseinvernahme jeweils ausgesagt, sie wüssten nicht mehr, wie viel Geld im Tresor gewesen sei, es seien auf jeden Fall keine CHF 8'000.-- gewesen. Überdies hätte kaum eine Veranlassung bestanden, den fraglichen Tresor abzuschliessen, wenn er denn tatsächlich leer gewesen wäre. Ausserdem ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte und I. nicht einfach auf gut Glück die Mühe gemacht haben, einen Tresor nach C. zu transportieren, sondern zumindest vorher durch Schütteln getestet haben, ob sich allenfalls etwas darin befindet. Ebenfalls nicht zu entlasten vermag das Argument des Beschuldigten, sie hätten in der gleichen Nacht nicht weiter delinquiert, wenn sich dermassen viel Geld im Tresor befunden hätte. Zum Zeitpunkt der Deliktsserie in der Nacht vom 4. November 2020 auf den 5. November 2020 in F. hat der Beschuldigte nämlich gar nicht wissen können, was sich im Tresor befunden hat, da er diesen zusammen mit I. gemäss ihren eigenen Angaben nach C. mitgenommen und ihn erst dort aufgebrochen hat. Auf der anderen Seite erscheint ein Betrag von CHF 7'800.--, um in einem teilweise defekten Tresor in einem Klub-haus eines regionalen Fussballvereins aufbewahrt zu werden, als sehr hoch. Abgesehen davon würde der betreffende Betrag deutlich aus dem Rahmen der in den übrigen Einbrüchen erbeuteten Deliktsbeträge fallen. Hinzu kommt, dass überhaupt nicht erhellt, wie der fragliche Deliktsbetrag eruiert worden ist, nachdem eine solche Summe weder von J. noch von K. in der Anzeige genannt wird. Die angebliche Deliktssumme wird denn auch durch nichts Objektivierbares gestützt; namentlich ist sie weder nachweislich bei der Versicherung gemeldet noch als Zivilforderung gegenüber dem Beschuldigten und I. geltend gemacht worden. Von diesen Beiden wird sodann konstant und letztlich nicht widerlegbar bestritten, dass sie einen so hohen Betrag gestohlen hätten. Im Resultat verbleiben damit ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Höhe des inkriminierten Deliktsbetrags bzw. es liegen keine objektiven Hinweise auf den Umfang der gestohlenen Gelder vor, womit der angebliche Betrag von CHF 7'800.-- nicht an die Deliktssumme anzurechnen ist. e) Demnach ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und entsprechender Bestätigung des angefochtenen Urteils der Beschuldigte im Fall 14 zwar des Diebstahls schuldig zu erklären, die Höhe des Deliktsbetrags aber weiterhin bloss mit CHF 1'000.--für die entwendeten Schlüssel einzusetzen. 6. Qualifikation der Bandenmässigkeit 6.1 a) Nach Ansicht der Vorinstanz sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein bandenmässiger Zusammenschluss zwischen dem Beschuldigten und I. nicht als erstellt zu erachten. Grundsätzlich könne es sich bei der Aussage des Beschuldigten, er habe sich jeweils mit I. getroffen, um Zeit miteinander zu verbringen und Alkohol zu trinken, um eine Schutzbehauptung handeln, und es könne sein, dass sie sich in Wahrheit getroffen hätten, um ihrer zuvor getroffenen Abrede, gemeinsam Diebstähle zu begehen, nachzukommen. Andererseits passe die Erklärung des Beschuldigten zum jugendlichen Alter der Beiden und erscheine durchaus plausibel. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Zusammenwirken des Beschuldigten und von I. Mindestansätze einer Organisation aufweise, wie etwa eine bestimmte Rollen- oder Arbeitsteilung, die über die blosse Mittäterschaft hinausgingen. Wie die Rolle des Beschuldigten als Bandenmitglied vorliegend ausgesehen haben soll, bleibe gerade unklar und werde auch in der Anklageschrift nicht wirklich dargelegt; diese beschränke sich im Ergebnis darauf, auf abstrakter Ebene ein mittäterschaftliches Vorgehen der Beiden zu beschreiben. Zu Lasten des Beschuldigten könne angefügt werden, dass er und I. im angeklagten Zeitraum aufgrund des gemeinsamen Agierens in gewissem Masse als stabiles Team erschienen, unabhängig von der genauen Aufgabenverteilung. Allerdings sei dieser Eindruck eines stabilen Teams mehr darauf zurückzuführen, dass sie sich in ihrer Freizeit regelmässig als Freunde getroffen hätten, um zu "chillen", Alkohol zu trinken und alles gemeinsam zu unternehmen, als dass man den Teameindruck nachweislich auf eine getroffene Abrede zurückführen könne, zukünftig gemeinsam eine unbestimmte Anzahl an Einbruchsdiebstählen zu verüben. Auch die Tatobjektsauswahl, die teilweise auf Sport- und Schwimmhallen gefallen sei, weise darauf hin, dass der primäre Zweck ihrer Einbrüche weniger die Begehung von Diebstählen gewesen sei, als vielmehr im Alkoholrausch gemeinsam den "Kick" zu erleben und Verbotenes zu tun. Nicht zuletzt sei auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschuldigte und I. von sich aus mit den Einbrüchen aufgehört hätten und nicht etwa, weil sie von der Polizei gestoppt worden seien und ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. b) Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft dar, aufgrund der Häufigkeit der Delikte könne nicht mehr von spontanen Handlungen ausgegangen werden, vielmehr hätten der Beschuldigte und I. zusammen ein fest verbundenes und stabiles Team im Sinne einer Bande verkörpert (vgl. oben E. 2.1.a/cc und b). c) Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, gegen die Annahme von Bandenmässigkeit spreche nur schon die Auswahl der Tatobjekte. Sie hätten sich lediglich in ihrer Freizeit getroffen und sich dann unter dem Einfluss der enthemmenden Wirkung von Alkohol in jedem einzelnen Fall neu entschieden, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen (vgl. oben E. 2.2.a/cc). 6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3, mit zahlreichen Hinweisen; 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, oder eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an bloss ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2, mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a, mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt (BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 3.1; Niggli / Riedo , a.a.O., N 118 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; BGer 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 6.3 a) Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht entgegen ihrer schriftlich begründeten Berufungserklärung anerkannt hat, dass die Fälle 1 und 2 isoliert zu betrachten sind und diesbezüglich ein Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Diebstahls zu ergehen hat, wie dies bereits von der Vorinstanz entschieden worden ist. Lediglich betreffend die zweite Deliktsserie ‒ mithin die Fälle 3, 4, 7, 8 und 11 bis 17 ‒ wird nach wie vor ein Schuldspruch wegen bandenmässigen Diebstahls begehrt. b) Wie vorstehend zitiert, zeichnet die bandenmässige Tatbegehung ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen aus. Jedenfalls setzt das Qualifikationsmerkmal von Art. 139 Ziff. 3 al. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB) voraus, dass der Tatbeteiligte als Mitglied der Bande handelt. Mitgliedschaft steht für eine spezifische Form der Integration in das Kollektiv; sie kennzeichnet die Rolle des Täters und anderer Personen innerhalb des Kollektivs. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte integraler Bestandteil der Diebesbande ‒ bestehend aus ihm sowie I. ‒ gewesen, welche zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020 insgesamt sieben Diebstähle (Fälle 3, 4, 8, 11, 12, 14, 15) sowie vier Diebstahlsversuche (Fälle 7, 13, 16, 17) begangen hat. Praxisgemäss ist die interne Organisation der Bande nicht massgebend, weshalb es sich dabei auch um einen demokratischen Zusammenschluss handeln kann ( Niggli / Riedo , a.a.O., N 130 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). In casu ist die Aufgabe des Beschuldigten innerhalb der Bande bei dieser rund sechs Wochen dauernden und elf Einzelfälle umfassenden Deliktsserie identisch mit derjenigen von I. gewesen ‒ Beide sind gleichermassen in die entsprechenden Liegenschaften eingedrungen (oder haben draussen "Schmiere" gestanden) und haben daraus Bargeld und Vermögenswerte entwendet, welche sie anschliessend hälftig geteilt haben ‒, womit er seinen Teil zu deren Zusammenhalt und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beigetragen hat. Fraglos ist sodann, dass der Beschuldigte nicht nur bei der Ausführung der Diebstähle, sondern schon bei der Entschliessung und Planung, soweit eine solche stattgefunden hat, in massgebender Weise mit I. zusammengewirkt hat. Diesbezüglich hat der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme durch den Jugenddienst vom 4. März 2021 zu Protokoll gegeben, dass I. in dem Sinne Einfluss auf ihn gehabt habe, als er alleine nicht auf den Gedanken gekommen wäre, Straftaten zu verüben bzw. dass sie Beide die Ideen für die fraglichen Straftaten gehabt hätten (act. 327, 523). In gleicher Art hat I. anlässlich der Haftanhörung durch die Jugendanwaltschaft vom 4. März 2021 angegeben, es sei immer die Idee von Beiden gewesen; keiner habe den anderen angestiftet. Vielmehr seien Beide einverstanden und bereit gewesen, die Sachen durchzuziehen (act. 433). Nach Auffassung des Kantonsgerichts steht fest, dass der Zusammenschluss zwischen dem Beschuldigten und I. die Beiden offenkundig psychologisch bestärkt hat und insofern relevant gewesen ist für deren deliktisches Handeln. Infolgedessen kann nicht mehr von einer lockeren Zusammenarbeit ausgegangen werden; vielmehr hat ein stabiles Team vorgelegen mit der konkludenten Absicht, eine unbestimmte Anzahle Delikte zu verüben. c) Dem Einwand des Beschuldigten, wonach sie sich lediglich in ihrer Freizeit getroffen und dann nach dem Konsum von Alkohol jeweils spontan entschieden hätten, Einbrüche zu begehen, ist zu entgegnen, dass es sich hierbei augenscheinlich um eine Schutzbehauptung handelt. Diese These würde allenfalls bei den ersten ein bis zwei Fällen als Erklärung für das deliktische Handeln herhalten können, danach aber muss es jeder Person mit intakten kognitiven Fähigkeiten einleuchten, dass der Zweck der Treffen neben dem Konsum von Alkohol auch die Begehung von Straftaten gewesen ist. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass die Beiden in diversen Fällen planmässig vorgegangen sind, indem sie etwa die Örtlichkeiten vorgängig ausgekundschaftet und teilweise sogar Schlüssel entwendet haben, um leichter einbrechen zu können (act. 325, 339, 349, 357). Abgesehen davon muss der gemeinsame Wille gar nicht auf einer expliziten Abmachung oder Planung beruhen, eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Ebenso muss die Verübung von Delikten nicht der einzige oder der ursprüngliche Zweck des Zusammenschlusses sein; die Bandenmitglieder können sich auch nachträglich auf den entsprechenden Zweck einigen sowie nebenbei weitere Zwecke verfolgen ( Niggli / Riedo , a.a.O., N 130 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen; Stefan Trechsel / Dean Crameri , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 16 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Selbst wenn sich also der Beschuldigte nicht mit dem ausdrücklichen und vorgängig definierten Zweck mit I. getroffen hätte, um gemeinsam zu delinquieren, wäre in casu spätestens bei der tatsächlichen Vornahme der jeweiligen deliktischen Handlung von einer zumindest nachträglichen Einigung auf diesen Zweck auszugehen. Auch schliesst der Umstand, wonach sich die Beiden unter anderem getroffen haben, um gemeinsam Zeit zu verbringen und Alkohol zu konsumieren, gerade nicht aus, dass sie daneben als weiteren Zweck ihrer Treffen die in einem fest verbundenen Team verübten Einbruchsdiebstähle angestrebt haben. d) Den Beschuldigten ebenfalls nicht zu entlasten vermag die Behauptung, dass es ihm ‒augenscheinlich neben der Generierung von Geld (vgl. nachfolgend E. 7) ‒ bei seinem strafbaren Handeln um die Suche nach einem Adrenalinschub gegangen ist, steht doch eine solche zusätzliche Motivation einer bandenmässigen Begehungsweise gemäss der vorstehenden Definition nicht entgegen. Auch die Auswahl der Tatobjekte hat keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation. Abgesehen davon hat bei den Einbrüchen in Sportstätten zwar keine übermässig grosse Aussicht auf umfangreiches Deliktsgut bestanden, auf der anderen Seite ist aber auch das Risiko, erwischt zu werden, umso kleiner gewesen. Hinsichtlich des vom Beschuldigten zur jeweiligen Tatzeit ‒ in unbekannter Menge ‒ konsumierten Alkohols ist zu erwägen, dass dieser mutmasslich enthemmende Wirkung gehabt hat, aber sicherlich nicht ursächlich gewesen ist für die Taten. Diesbezüglich hat der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit I. durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 die Frage, ob er sich mit dem Alkohol "Mut angetrunken" habe, um die Einbrüche zu begehen, mit "ja" beantwortet und diejenige, wie es dazu gekommen sei, dass er Einbrüche begangen habe, obwohl er dies im Zeitpunkt, als er getrunken habe, noch nicht geplant habe, damit, dass er (durch den Alkohol) enthemmt gewesen sei (act. 511). Zutreffend ist sodann zwar, dass die Beiden von sich aus ihre deliktische Tätigkeit beendet haben, wobei offen gelassen werden kann, was der Auslöser hierfür gewesen ist. Entscheidend ist nämlich, dass weder behauptet wird noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der deliktische Wille schon von Anfang an auf eine bloss begrenzte Anzahl von Straftaten gerichtet gewesen wäre. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte sich sowohl des Zusammenschlusses als auch der Zielrichtung der aus ihm und I. bestehenden Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger Straftaten bewusst gewesen ist. e) Im Ergebnis ist damit in den elf Fällen 3, 4, 7, 8 sowie 11 bis 17, in welchen der Beschuldigte immer mit I. zusammengewirkt hat, von einer arbeitsteiligen Tatbegehung und einem intensiven Zusammenwirken in einem stabilen Team, in welchem der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet gewesen ist, auszugehen, womit diesbezüglich der bandenmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 al. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB) zu bejahen ist. Demgegenüber liegen in Bezug auf die beiden Fälle 1 und 2 unbestrittenermassen lediglich in Mittäterschaft begangene Einzeldelikte vor. In diesem Sinne ist in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil der Vorinstanz entsprechend anzupassen. 7. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit 7.1 a) Zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit hat das Strafgericht Folgendes erwogen: Es sei festzuhalten, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum über kein eigentliches Einkommen verfügt habe. Dieser sei aber auch gar nicht auf eigene Einnahmen angewiesen gewesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe noch zu Hause bei seinen Eltern gewohnt und Taschengeld bekommen. Die Getränke und Esswaren habe er nicht gestohlen, um Ausgaben für Lebensmittel einzusparen. Wie schon zur Bandenmässigkeit ausgeführt, habe der Beschuldigte die Delikte in einer Phase des jugendlichen Leichtsinns begangen und den "Kick" des Verbotenen gesucht, aber nicht, weil er sich darauf eingestellt habe, durch deliktisches Handeln Einkünfte zu erzielen, um seine Lebensgestaltung zu finanzieren. Dies zeige sich wiederum in der Auswahl der Einbruchsobjekte, die teilweise auf Sport- und Schwimmhallen gefallen sei. Solche Objekte suche man nicht aus, wenn der Zweck des Einbruchs die Finanzierung des Lebensunterhalts bilde. Ebenso spreche gegen ein gewerbsmässiges Vorgehen, dass keinerlei Deliktsgut (beispielsweise der entwendete Computer) verkauft worden sei, um Bargeld zu generieren. Auch der Umstand (auf den bei der Prüfung der Bandenmässigkeit bereits eingegangen worden sei), dass der Beschuldigte von sich aus und ohne Zwang oder Druck von aussen mit den Einbrüchen aufgehört habe, spreche dafür, dass er sich nicht darauf eingestellt habe, durch deliktisches Handeln Einkünfte zu erzielen. Folglich sei die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit, unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo", zu verneinen. b) Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, der Beschuldigte habe sich durch die Diebstähle im Sinne eines Nebenerwerbs seinen Lebensunterhalt, namentlich seine Freizeit, den Alkoholkonsum und Lebensmittel, finanzieren können, weshalb ein gewerbsmässiges Vorgehen vorgelegen habe (vgl. oben E. 2.1.a/dd und b). c) Nach Auffassung des Beschuldigten sei er im Deliktszeitraum nicht auf eigene Einnahmen angewiesen gewesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weil er damals noch bei seinen Eltern gewohnt und Taschengeld erhalten habe. Ausserdem würden die Auswahl der Einbruchsobjekte, der Umstand, dass kein Deliktsgut verkauft worden sei, und der geringe Deliktsbetrag gegen die Annahme der Gewerbsmässigkeit sprechen (vgl. oben E. 2.2.a/dd). 7.2 Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) geht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang einen monatlichen Betrag von CHF 1'000.-- für einen Automechaniker und einen solchen von CHF 500.-- pro Monat bei einem sonstigen Einkommen von CHF 3'500.--genügen lassen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 123 IV 113 E. 2b f.; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; Niggli / Riedo , a.a.O., N 89 ff. und N 98 f. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). 7.3 a) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sowie die nicht angefochtenen Erkenntnisse des Strafgerichts im Urteil vom 12. Januar 2023 hat der Beschuldigte im Rahmen einer Deliktsserie im Zeitraum zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020 alleine oder zusammen mit I. insgesamt 15 Einbruchsdiebstähle (Fälle 3 bis 17) verübt (wovon fünf Versuche) und dabei einen Deliktsbetrag von rund CHF 5'275.-- (beinhaltend Bargeld, Lebensmittel, Spirituosen, einen Computer sowie Schlüssel) erbeutet. Das Deliktsgut hat er sich teilweise, d.h. betreffend die gemeinsam begangenen Einbrüche, mit seinem Mittäter I. geteilt. In der gleichen Zeit hat der Beschuldigte abgesehen eines von seinen Eltern bezogenen Taschengeldes von CHF 20.-- pro Tag angesichts des Fehlens einer irgendwie gearteten legalen Erwerbstätigkeit keinerlei Einkommen generiert. Wenngleich die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten angesichts der Tatsache, dass er im inkriminierten Tatzeitraum bei seinen Eltern gewohnt hat, tief gewesen sein dürften, stellt der in bloss sechs Wochen deliktisch erwirtschaftete Betrag von über CHF 5'200.-- für einen knapp 18-Jährigen ohne Ausbildung sowie ohne Erwerbseinkommen ein stattliches Nebeneinkommen dar, auch wenn dieses durch zwei Personen geteilt worden ist. b) Der Einwand des Beschuldigten, dass er im Deliktszeitraum nicht auf eigene Einnahmen angewiesen gewesen sei, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weil er damals noch bei seinen Eltern gewohnt und Taschengeld erhalten habe, mag zutreffend sein, ändert aber angesichts der Häufigkeit der Einzelakte (15) in einem kurzen Zeitraum von gut sechs Wochen nichts an der Feststellung, dass er sich ‒ losgelöst von der tatsächlichen wirtschaftlichen Notwendigkeit ‒ darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Nach der "ratio legis" von Art. 139 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) kann es nicht massgebend sein, ob die straffällige Person auf die deliktisch erworbenen Vermögenswerte in irgendeiner Form angewiesen ist, ansonsten lediglich wirtschaftlich schwachgestellte Personen die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit erfüllen könnten. Weiter ist davon auszugehen, dass das Deliktsgut einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten, welche die durch seine Eltern gedeckten Grundbedürfnisse überstiegen haben, insbesondere betreffend seine Freizeit, dargestellt haben. Diesbezüglich hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch den Jugenddienst vom 4. März 2021 auf die Frage, aus welchem Grund er die Einbrüche verübt habe, ohne Umschweife zugegeben, dass er dies getan habe, um an Geld zu kommen; er habe Geld für seine Kollegen und den Ausgang gebraucht (act. 385 f.). Gleichermassen hat I. anlässlich der Haftanhörung durch die Jugendanwaltschaft vom 4. März 2021 wie auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 eingeräumt, die Einbrüche wegen des Geldes (und des Adrenalinschubs) ausgeführt zu haben (act. 433, 523). Hierzu passt auch, dass der Beschuldigte betreffend den Fall 14 mehrfach ausgeführt hat, dass er sicherlich nicht weiter eingebrochen wäre, wenn sich dermassen viel Geld (CHF 7'800.--) im Tresor befunden hätte (vgl. oben E. 5), was die angebliche Suche nach einem Adrenalinschub als Motiv für die Einbrüche erheblich relativiert. Nicht zu übersehen ist zudem, dass ein nicht unbedeutender Teil des Deliktsgutes aus Lebensmitteln und Getränken ‒ typische Kostenfaktoren bei der Lebensgestaltung ‒ bzw. Spirituosen bestanden hat sowie, dass die Beiden sehr wohl während ca. einer Woche versucht haben, den von ihnen gestohlenen Computer (Fall 8) zwecks Generierung von Bargeld per Internet zu verkaufen, was ihnen jedoch nicht gelungen ist (act. 407). c) Nicht massgebend für die Qualifikation sind sodann die konkrete Erfolgsquote ‒ vielmehr genügt die entsprechende Absicht ‒ oder der vom Beschuldigten gesuchte Nervenkitzel, welcher als Motiv für seine Taten mitursächlich gewesen sein mag. Ebenso wenig relevant erscheinen die vom Beschuldigten ausgesuchten Tatobjekte. Zweifellos wäre bei Einbrüchen in andere Örtlichkeiten als Sportstätten ein höherer Deliktsbetrag zu erbeuten gewesen, allerdings ist die Erzielung eines namhaften Gewinns gerade nicht erforderlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit. Abgesehen davon wäre das Risiko, bei einem Einbruch beispielsweise in eine Wohnliegenschaft entdeckt zu werden, ungleich grösser gewesen, und auch das Strafmass würde in einem solchen Fall bedeutend schärfer ausfallen. d) Damit steht nach Auffassung des Kantonsgerichts fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte ‒ 15 Einbruchsdiebstähle, wovon fünf Versuche (Fälle 3 bis 17) ‒innerhalb eines Zeitraums von gut sechs Wochen sowie angesichts der angestrebten ‒ Geld in unbestimmter Höhe, je nach Verfügbarkeit ‒ und erzielten Einkünfte (rund CHF 5'275.--) die deliktische Tätigkeit nach der Art zumindest eines Nebenberufes ausgeübt hat. Es ist ihm darum gegangen, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, welche angesichts des Fehlens einer irgendwie gearteten legalen Erwerbstätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt haben. Ebenso fraglos hat er die Taten mehrfach begangen, und er ist selbstverständlich bereit gewesen, möglichst viele weitere unter den entsprechenden Tatbestand fallende Handlungen zu begehen, woran auch nichts ändert, dass er schlussendlich von sich aus mit den Einbrüchen aufgehört hat. Folglich ist er im Hinblick auf die vorstehend aufgelisteten Fälle in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Dies gilt im Übrigen auch für die versuchten Tatbegehungen, da Ziff. 2 von Art. 139 aStGB (bzw. Ziff. 3 lit. a von Art. 139 StGB) die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit (hinsichtlich der vollendeten wie eben auch der versuchten Straftaten) insgesamt abgegolten ist (BGE 123 IV 113 E. 2d, mit Hinweisen; Niggli / Riedo , a.a.O., N 113 zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). e) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft in den Fällen 3 bis 17 des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) schuldig zu erklären. In Bezug auf die Fälle 1 und 2 bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Nicht mehr zu beurteilen im vorliegenden Verfahren, jedoch der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz überdies wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wird. 8. Strafzumessung 8.1 Dogmatische Erwägungen a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). b) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). c) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d) h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). d) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahrs begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). e) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). f) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). g) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). h) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). i) Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). j) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.) beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, mit Hinweisen); das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Sanktionsart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Die Gesamtstrafenbildung darf nicht auf einer allzu abstrakten Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Strafart basieren. Stehen verschiedene Sanktionsarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das Strafgesetzbuch, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). k) Bei einem qualifizierten Fall ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 102 f. zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). l) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). 8.2 Konkrete Erwägungen a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des vorinstanzlich festgelegten Strafmasses auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung eines Tages Haft. Demgegenüber ist der Beschuldigte der Ansicht, dass das erstinstanzliche Strafmass ‒ bedingt vollziehbare Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren – nicht zu beanstanden sei. b) Die Tatsache, wonach die Staatsanwaltschaft eine Abänderung des erstinstanzlichen Strafmasses begehrt, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Da gemäss Art. 408 StPO die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht im Detail einzugehen. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Nur am Rande zu bemerken ist deshalb, dass der vorderrichterlichen Strafzumessung auch dann nicht zu folgen gewesen wäre, wenn deren Schuldsprüche bestätigt worden wären. Die Staatsanwaltschaft weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass lediglich bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (vgl. oben E. 8.1.j). In concreto basiert die Gesamtstrafenbildung der Vorinstanz jedoch auf einer allzu abstrakten Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Sanktionsart und berücksichtigt dabei bezüglich der präventiven Wirkung der Strafe auf den Beschuldigten dessen mehrfache und kontinuierlich gleichartige Delinquenz nur unzureichend. Darüber hinaus ist es versäumt worden, das Verschulden als massgebliches Kriterium bei der Wahl der Strafart in adäquater Weise miteinzubeziehen. So hat das Strafgericht zwar ausdrücklich anerkannt, dass das Ergebnis seiner Strafzumessung nicht schuldangemessen ist, dessen ungeachtet aber am Vorrang der Geldstrafe festgehalten. Stattdessen hätte, nachdem nach eigener Wahrnehmung der Vorinstanz die Geldstrafe ‒ zumal unter Berücksichtigung der maximal möglichen Anzahl der Tagessätze von 180 ‒ hinsichtlich des Schuldausgleichs keine äquivalente Sanktion zur Freiheitsstrafe darstellt, bei der Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden müssen. c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise bandenmässigen, teilweise gewerbsmässigen sowie teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 2 aStGB sowie teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der bandenmässige Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss des gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbaren Art. 139 Ziff. 3 aStGB von sechs Monaten Freiheitsstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den bandenmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der gewerbsmässige Diebstahl nach der massgeblichen Bestimmung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB (Art. 2 Abs. 2 StGB) mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (welcher in casu allerdings in die Einsatzstrafe miteinzubeziehen ist; vgl. nachfolgend lit. e), die Sachbeschädigung mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie der Hausfriedensbruch mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. d) Wie dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Nicht ausgeschlossen ist, dass namentlich bei Tatserien, d.h. bei tatsächlich und zeitlich verknüpften Straftaten, eine Kategorisierung erfolgen kann, soweit sich identische Überlegungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zudem Art. 49 Abs. 3 StGB, nachdem der Beschuldigte die Fälle 1 und 2 vor Vollendung des 18. Altersjahrs verübt hat, sowie die Tatsache, dass gewisse Delikte im Stadium des Versuchs steckengeblieben sind (Art. 22 Abs. 1 StGB). e) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass es sich vorliegend um gleichwertige Serientaten handelt, welche alle ‒ d.h. betreffend die Fälle 3 bis 17 ‒ die gewerbsmässige und überwiegend ‒ d.h. betreffend die Fälle 3, 4, 7, 8 und 11 bis 17 ‒ auch die bandenmässige Qualifikation erfüllen, womit es sowohl zweckmässig als auch sachlich gerechtfertigt erscheint, hierfür eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen (BGer 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1.2; Niggli / Riedo , a.a.O., N 136 zu Art. 139 StGB). Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist konkret zu würdigen, dass der Beschuldigte innert rund sechs Wochen, im Zeitraum zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020, alleine oder zusammen mit I. insgesamt 15 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon fünf Versuche) und dabei einen Deliktsbetrag von über CHF 5'275.-- (beinhaltend Bargeld, Lebensmittel, Spirituosen, einen Computer sowie Schlüssel) erbeutet hat. Dabei definiert sich die zu gewichtende kriminelle Energie des Beschuldigten primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsguts faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die relativ hohe Anzahl der ihm zur Last zu legenden Delikte während eines nicht übermässig langen Deliktszeitraums. Verschuldenserhöhend ist dabei zu werten, dass der Beschuldigte nicht nur die überwiegende Anzahl der Fälle zusammen mit I. als Mittäter bandenmässig begangen hat, sondern auch, dass in sämtlichen Fällen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht hingegen, dass er als Tatobjekte ausschliesslich Geschäftsliegenschaften und Sportstätten ausgewählt hat, wobei Konfrontationen mit den Geschädigten in aller Regel auszuschliessen gewesen sind und solche denn auch nie stattgefunden haben. Ausserdem ist der Beschuldigte im Tatzeitraum erst 18 Jahre alt gewesen, womit es wahrscheinlich ist, dass eine gewisse mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht zufolge des jungen Alters vorgelegen hat. Neutral zu beurteilen ist schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte und I. auf der gleichen Hierarchiestufe innerhalb der Bande agiert haben. Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er ‒ neben der Suche nach einem Adrenalinschub ‒ direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus gehandelt hat, da er zum inkriminierten Zeitraum zu Hause bei seinen Eltern gewohnt hat und von diesen versorgt worden ist, wozu auch der Bezug von Taschengeld gehört hat. Für ihn spricht immerhin, dass er aus eigenem Antrieb von seinem deliktischen Handeln abgelassen hat. Insofern vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden in geringem Masse zu relativieren. Im Rahmen der Gesamtqualifikation des Tatverschuldens hinsichtlich der Einsatz- strafe ist somit das Verschulden von A. in Bezug auf den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl als leicht zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe führt. f) Bei der Gewichtung der Einzelstrafen für die versuchten Diebstähle (Fälle 1 und 2) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen, sind diese doch zum nämlichen Zeitpunkt bzw. unmittelbar hintereinander verübt worden. In Bewertung der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte zusammen mit I. in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2019 im ersten Fall in die betreffende Liegenschaft eingedrungen ist und die Räumlichkeiten durchsucht, aber kein Deliktsgut gefunden hat, und es im anderen Fall trotz des Einsatzes von Werkzeug nicht geschafft hat, in die fragliche Liegenschaft einzudringen. Beide Tathandlungen sind in der Nacht erfolgt und haben Gewerbeliegenschaften betroffen, und beide Male ist es beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Von Bedeutung ist zudem, dass der Beschuldigte beide Delikte vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat (Art. 49 Abs. 3 StGB). Sodann beinhalten beide Fälle denselben Unrechtsgehalt, zumal im ersten Fall als Begleitdelikt ein vollendeter Hausfriedensbruch erfolgt ist und aus dem zweiten Fall eine Sachbeschädigung resultiert hat. Die objektive Tatschwere ist demnach gleich einzustufen und in beiden Fällen als leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten jeweils ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat jeweils keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren ergeben sich für diesen Anklagepunkt ‒ bei hypothetischen Einzelstrafen von jeweils zehn Strafeinheiten ‒ für die mehrfache Tatbegehung Einzelstrafen von insgesamt 20 Strafeinheiten. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist und die beiden Delikte inhaltlich in einem engen Zusammenhang zu den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstählen stehen, kommt bei den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen als schuldangemessene Sanktion ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Ergebnis sind damit für die beiden versuchten Diebstähle tatbezogene hypothetische Einzelstrafen von insgesamt 20 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen, woraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen halben Monat Freiheitsstrafe resultiert. g) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die mehrfache Sachbeschädigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem die Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl sowie zu den versuchten Diebstählen darstellen. Wie vorstehend dargelegt (oben E. 8.1.i und j), ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Beachtung hiervon ist in casu betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte zu veranschlagen, dass der Beschuldigte allein oder zusammen mit I. in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2019 sowie im Zeitraum zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020 insgesamt 17 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon sieben Versuche) und dabei in zehn Fällen einen Sachschaden von insgesamt CHF 18'850.-- verursacht hat. Dieser im Verhältnis zum Deliktsgut von rund CHF 5'275.-- auffallend hohe Sachschaden lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum schliessen. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinen erkennbar höheren Schaden angerichtet hat als zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels nötig gewesen ist. Zudem ist wiederum das junge Alter und die damit verbundene allenfalls mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht sowie namentlich Art. 49 Abs. 3 StGB in Bezug auf den Fall 2 zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er immer direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angestrebten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden jeweils nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung in jedem Einzelfall als leicht einzuschätzen. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist wiederum zu konstatieren, dass theoretisch eine Geldstrafe in Frage käme, angesichts des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls wie auch des versuchten Diebstahls sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter aber nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweiligen Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zu den Einbruchsdiebstählen dargestellt haben, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer weiteren Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe. h) Bei der Festlegung der Einzelstrafen für den mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch ist, wie bereits vorgängig erwähnt, ebenfalls zu erwägen, dass die diesbezüglichen Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem sie lediglich Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl sowie zu den versuchten Diebstählen darstellen. Bezüglich der jeweiligen objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte allein oder zusammen mit I. in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2019 sowie im Zeitraum zwischen dem 23. September 2020 und dem 5. November 2020 insgesamt 17 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon sieben Versuche) und dabei in 15 Fällen vollendete Hausfriedensbrüche sowie in einem Fall einen versuchten Hausfriedensbruch begangen hat. Diese Häufung lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer im Generellen sowie dem fremden Hausrecht im Speziellen schliessen. Dass es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, ist im Übrigen im Sinne eines Unvermögens nicht dem Beschuldigten positiv anzurechnen. Zu seinen Gunsten ist demgegenüber zu gewichten, dass er jeweils nachts in Geschäftsliegenschaften und Sportstätten eingedrungen ist, womit das Risiko, auf Anwesende zu treffen, relativ klein gewesen ist. Nicht zu übersehen ist ausserdem, dass die Hausfriedensbrüche keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern vielmehr Voraussetzung gewesen sind für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Auch hier ist überdies das junge Alter des Beschuldigten und die damit verbundene allenfalls mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht sowie namentlich Art. 49 Abs. 3 StGB in Bezug auf den Fall 1 zu berücksichtigen. Nach diesen Erwägungen ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das jeweilige objektive Tatverschulden zeitigt. Demnach ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in jedem Einzelfall als leicht einzuschätzen. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ergibt dies nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen halben Monat Freiheitsstrafe. Dies führt zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten. i) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 2. in C. geboren und dort zusammen mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester aufgewachsen ist. Ausbildungsmässig ist bekannt, dass der Beschuldigte die Schule bis zur 9. Klasse besucht, diese dann aber in der 10. Klasse abgebrochen hat. Im Anschluss an die Schule hat der Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt keine Lehre begonnen und ist bislang auch in keinem bezahlten, regelmässigen Arbeitsverhältnis tätig gewesen. Gemäss seinen Angaben vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 3 f.) hilft er seiner Mutter bei deren Tätigkeit in der eigenen L. und erhält dafür ein Taschengeld. Der Beschuldigte wohnt nach wie vor bei seinen Eltern, hat keine eigenen Kinder und führt aktuell keine Beziehung. Schulden oder Betreibungen sind keine ausgewiesen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschuldigten sind keine besonderen Bemerkungen angebracht. Aktenkundig ist ferner, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2020 wegen Entwenden eines Fahrrads zum Gebrauch sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Marihuana) zu einer persönlichen Leistung von acht Tagen (zu jeweils acht Arbeitsstunden), wovon vier Tage unbedingt und vier Tage bedingt vollziehbar (bei einer Probezeit von zwölf Monaten), verurteilt worden ist (act. 9 ff.). Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe als angezeigt. j) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen. k) Damit erscheint in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und vorliegend ohne Weiteres zu gewähren. Die Probezeit ist über das gesetzliche Minimum hinaus auf drei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies begründet sich damit, dass der nunmehr bald 22-jährige Beschuldigte trotz guter Gesundheit auch knapp dreieinhalb Jahre nach den inkriminierten Ereignissen noch immer keine Verantwortung für sein eigenes Leben übernimmt. So kann er weder ernsthafte Bemühungen für eine Lehrstelle noch regelmässige Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vorweisen, weshalb sich gewisse Bedenken an der Legalbewährung nicht gänzlich beseitigen lassen. Einer Anrechnung des am 4. März 2021 ausgestandenen Freiheitsentzugs im Umfang von einem Tag (act. 75 ff.) gestützt auf Art. 51 StGB steht schliesslich nichts im Wege. l) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und folglich in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des mehrfachen, teilweise bandenmässigen, teilweise gewerbsmässigen sowie teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und ‒ bei einer Probezeit von drei Jahren ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. m) In Bezug auf den vom Bundesgericht praxisgemäss geforderten hypothetischen Vergleich der Strafen der Mittäter ist zu konstatieren, dass die vorliegende Strafe von 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ‒ und nicht zuletzt auch des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ‒ bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang steht mit derjenigen des Mittäters I. , insbesondere in Anbetracht, als Letzterer nach dem Jugendstrafrecht beurteilt und in Abweichung von vorliegendem Urteil lediglich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt worden ist (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Mai 2021 [act. 237 ff.]). 9. Kostenfolge 9.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem die Berufung der Staatsanwaltschaft in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als im Fall 3 ein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt, das Vorliegen der Qualifikationen der Banden- sowie der Gewerbsmässigkeit zu bejahen sind und schliesslich das Strafmass von einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, erhöht wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'750.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- [fünf Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 90 % (= CHF 6'975.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 10 % (= CHF 775.--) zu Lasten des Staates zu verlegen. b) Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Matthias Aeberli, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf dessen Honorarnote vom 19. April 2024 eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'732.95 (inklusive viereinhalb Stunden Hauptverhandlung und Weg, eine halbe Stunde Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 90 % (= CHF 3'359.65) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.2 Strafgericht In Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs besteht mangels diesbezüglicher Anfechtung schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen (vgl. oben E. 1.2.b). Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Januar 2023, lautend: "1. A. wird des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruch in Fall 1 der Anklageschrift und wegen Sachbeschädigung in Fall 2 der Anklageschrift wird zufolge Eintritts der Verjährung (Art. 36 Abs. 1 JStG) eingestellt .
3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls in Fall 3 der Anklageschrift freigesprochen .
4. Die am 18. Januar 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt vollziehbar ausgesprochene persönliche Leistung von 4 Tagen wird nicht für vollziehbar erklärt (Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 JStG).
5. Es wird gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
6. Der Beurteilte wird dazu verurteilt , folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
- CHF 500.00 Schadenersatz an die Einwohnergemeinde B. (Fall 3);
- CHF 200.00 Schadenersatz an den Fussballclub B. (Fall 4). Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen :
- die unbezifferte Schadenersatzforderung des Kantons BL, Sekundarschulhaus C. (Fall 8);
- die unbezifferte Schadenersatzforderung des Restaurants D. C. (Fall 12);
- die unbezifferte Schadenersatzforderung der Genossenschaft E. (Fall 14);
- die Schadenersatzforderung über CHF 3'000.00 des Tennisclubs F. (Fall 16);
- die Schadenersatzforderung über CHF 3'000.00 der G. (Fall 17).
7. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 14'006.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 2'500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt CHF 5'457.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1 und 3 wie folgt neu gefasst:
1. A. wird des mehrfachen, teilweise bandenmässigen, teilweise gewerbsmässigen sowie teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren , verurteilt, unter Anrechnung des am 4. März 2021 ausgestandenen Freiheitsentzugs im Umfang von einem Tag, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB ( teilweise i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 aStGB sowie teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie Art. 51 StGB . 3. aufgehoben . Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'750.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Umfang von 90 % (= CHF 6'975.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 10 % (= CHF 775.--) zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Matthias Aeberli, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'732.95 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % (= CHF 3'359.65) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.